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aus Neapel), zwei Imitationen aegyptiſcher Mumien, 9 größere Photographieen(Partieen aus Jeruſalem, Palmyra u. ſ. w.) und noch mehrere andere kleinere Gegenſtände.— Ferner ſchenkte der Abiturient F. Herwig ein von ihm ſelbſt auf dem Meißner gefangenes Exemplar einer Kreuz⸗ otter(Pelias berus) und der Abiturient K. Schulze⸗Kump aus Weſtfalen ein von ihm ſelbſt im heimiſchen Walde erlegtes ſchönes Exemplar eines Edelmarders.(Mustela Martes.)
Für ſo mannigfache Gaben und das durch dieſelben unſerer Anſtalt ausgedrückte Wohl⸗ wollen ſage ich allen freundlichen Gebern hierdurch im Namen des Gymnaſiums den gebühren⸗
den Dank.
III. Verfügungen des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Caſſel.
Caſſel, 10. Juni 1880. Ein Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unter⸗ richts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vom 29. Mai 1880 betr. das Unweſen der Schüler⸗ verbindungen in den oberen Klaſſen der höheren Lehranſtalten wird zur Kenntnisnahme und Nachachtung mitgeteilt. Nachdem in demſelben das Weſen und die hohe Gefährlichkeit dieſer Verbindungen für die Sittlichkeit auf unſern höheren Schulen eingehend beleuchtet ſind, wird ausgeführt, daß bei einheimiſchen Schülern vor allem das Elternhaus, bei auswärtigen die Penſionshalter verpflichtet ſind, die Schule bei der Ueberwachung der Zöglinge in ſittlicher Hin⸗ ſicht zu unterſtützen, ſowie„‚daß Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet ſind, für die häusliche Aufſicht, in welche ſie ihre Söhne zu geben beabſichtigen, die ausdrückliche Genehmigung des Direktors einzuholen, und daß der Direktor berechtigt iſt, Penſionen zu verbieten, welche nach ſeiner Erfahrung den not⸗ wendig zu ſtellenden Forderungen nicht entſprechen.“— Nachdem ſodann den Lehrer⸗ kollegien ihr Verhalten in Bez. auf den ſo außerordentlich wichtigen Gegenſtand des Näheren vor⸗ gezeichnet iſt, wendet ſich die Verf. zu dem gegen die Mitglieder verbotener Schülerverbindungen ein⸗ zuſchlagenden Verfahren und ordnet in dieſer Hinſicht an:„In jedem Falle iſt über die Teil⸗ nehmer an einer Verbindung außer einer ſchweren Careerſtrafe das consilium abeundi zu ver⸗ hängen“...„Schüler aber, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erſchwerende Umſtände hinzutreten, ſind von der Anſtalt zu verweiſen... Wenn Schüler, welche wegen Teil⸗ nahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweiſung von der Schnle be⸗ ſtraft ſind, nicht in dem elterlichen Hauſe ſich befinden, ſo hat der Direktor den Eltern der etwa noch außerdem bei demſelben Penſionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, daß ſie binnen beſtimmter Friſt ihre Söhne unter andere Aufſicht zu bringen haben, und hat für eine angemeſſene Zeit nicht zu geſtatten, daß Schüler der Anſtalt in der betr. Penſion untergebracht werden.“— Nach weiteren ſpeziellen Anordnungen über die Ausführung und Wirkung der verhängten Strafen fährt der Herr Miniſter fort:„Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schuler, ſodann die


