Aufsatz 
Das Verhältnis des Codex Weilburgensis No. 3 der Etymologiae des Isidorus Hispalensis zu den Bernenses 101, 224, 36 und 291
Entstehung
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Ostern 1893 die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Unter-Sekunda bereits 1 ½ Jahre besuchen, ausnahmsweise schon im Herbst zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen. Nach bestandener Prüfung können dieselben jedoch zum Besuch der Ober- Sekunda nur in solchen Anstalten zugelassen werden, an denen sich neben den Oster- abteilungen auch Herbstabteilungen befinden.

Cassel, 14. Juli 1893. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium weist auf zwei in dem Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung veröffentlichte Ministerialerlasse vom 15. und 25. Februar hin, welche sich auf die Erwerbung der wissenschaftlichen Be- fühigung für den einjährigen Militärdienst, bezw. für den Subalterndienst beziehen, und verfügt Mitteilung derselben an die Schüler. Ebenso wird behufs eventueller Information der Schüler und Eltern auf einen Erlass des Herrn Finanz-Ministers vom 28. März hin- gewiesen, die Annahme der Supernumerare bei der Verwaltung der indirekten Steuern betreffend.

Cassel, 15. Juli 1893. Mitteilung eines Erlasses des Herrn Unterrichtsministers, wodurch den Direktoren die Beachtung der Verfügung vom 16. Juni 1892, betreffend den Ausfall des Nachmittagsunterrichts an heissen Tagen, wiederholt und dringend zur Pflicht gemacht wird.

Cassel, 28. Juli 1893. Das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung soll kostenfrei verabfolgt werden, wenn der betreffende Schüler seine Studien auf der Anstalt fortsetzt, verlässt er dieselbe dagegen, so sind Gebühren zu erheben. Ein Übergang aus einer Abteilung derselben Doppelanstalt in die andere ist dem Verbleiben gleich zu achten.

Cassel, 5. September 1893. Der bisher vierstündige katholische Religionsunterricht wird auf Antrag des Pfarrers Siegel von dem Herrn Minister um 1 Stunde vermehrt.

Cassel, 26. September 1893. Mitteilung eines Ministerialerlasses, durch welchen die Benutzung der an den hygienischen Instituten der Universitäten Breslau, Königsberg, Kiel, Berlin, und Marburg einzurichtenden hygienischen Kurse den Direktoren und Lehrern der höheren Schulen empfohlen wird.

Cassel, 30. September 1893. Die durch eine Rundverfügung Königlichen Provinzial- Schulkollegiums vom 20. März d. J. festgesetzte Ordnung der Unterrichtszeit wird für das Winter-Semester dahin geändert, dass die regelmässigen Unterrichtsstunden in die Zeit von 8, bezw. vom 13. November bis 3. Februar unter gleichzeitiger Kürzung der grösseren Pause in die Zeit von 8 bis 12 Uhr, und von 2 bis 4 Uhr zu legen sind.

Cassel, 18. October 1893. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt einen Ministerialerlass mit, durch welchen die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen am Schluss des Schuljahrs aufgehoben wird.

Cassel, 4. November 1893. Die Oberlehrer Dr. Gundlach und Dr. Weis werden zu Lehrern an dem mit dem Gymnasium verbundenen pädagogischen Seminar ernannt.

Cassel, 13. November 1893. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium übersendet zwei Abdrücke eines Runderlasses des Herrn Ministers, Erläuterungen zu der Reife- und Abschlussprüfungsordnung enthaltend. Gleichzeitig erhält der Direktor den ständigen Auf- trag, den mündlichen Teil der Abschlussprüfung innerhalb der letzten Woche des betreffenden Schulhalbjahrs anzusetzen und zu leiten, wenn demselben nicht die Mitteilung zugeht, dass der Königliche Provinzial-Schulrat die Abschlussprüfung selbst abzuhalten gedenkt.