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nungen und Gesetze I. pag. 209) zur Kenntniss des Publicums gebracht und die Primaner, so oft es geeignet erscheint, auf sie hingewiesen werden. Diese Verfügung lautet:
Um einerseits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um anderer- seits den nicht seltenen Versuchen mittelmässiger Primaner, durch Privatunterricht schneller als auf dem Gymnasium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, sowie um dein einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechsel im Besuch der Gymnasien während des Prima- cursus möglichst entgegen zu wirken, bestimme ich auf die von den Kgl. Provinzial- Schulcollegien erstatteten Berichte was folgt:
1. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnasium entfernt wird, wenn er an einem anderen Gymnasium die Zulassung zur Maturitätsprüfung, sei es als Abi- turient, sei es als Extraner, nachsucht, dasjenige Semester, in welchem seine Entfernung von der Anstalt erfolgt ist, weder auf den zweijährigen Primacursus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgesehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen.
2. Nach demselben Grundsatz(ad 1) ist zu verfahren bei der Zulassung solcher Pri- maner zur Maturitätsprüfung, welche ein Gymnasium willkürlich, um einer Schulstrafe zu entgehen, oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen verlassen haben. Dagegen ist die Anrechnung des betreffenden Semesters mit Genehmigung des betreff. Kgl. Provinzial- Schulcollegiums dann gestattet, wenn der Abgang von dem Gymnasium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältnisse, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechsels der Schulanstalt ausschliessen, veranlasst worden ist.
3. Wenn die Prima in eine Ober- und Unterprima getheilt ist, so kommt bei Be- rechnung des zweijährigen Primacursus der Aufenthalt des Schülers in diesen beiden Klassen gleichmässig in Betracht, wogegen der in§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Jan. 1834 vorgeschriebene zweijährige Zeitraum von dem Abgang aus Obersecunda zu berechnen ist, falls an dem betreffenden Gymnasium die Secunda in 2 Klassen getheilt ist.
4. Ueber die Dauer und Vertheilung der Ferien enthält das Rescript des Kgl. Provinzial-Schulcollegiums vom 26. Januar 1870 die folgenden Bestimmungen:
Die Ferien sollen jährlich nicht mehr als 10 Wochen betragen und bei allen höheren Lehranstalten der Provinz soviel als möglich übereinstimmen.
Die Osterferien, in einer Dauer von 14 Tagen, können fortan nicht mehr, wie es bei einzelnen Anstalten bisher der Fall war, schon am Anfang oder in der Mitte der Woche vor Palmarum, sondern frühestens am Sonnabend vor diesem Sonntage anfangen; der Schulschluss kann e auch noch nach Palmarum auf Dienstag Nachmittag oder Mitt- woch Vormittag fallen. Vierzehn Tage nach diesem Schluss des Wintersemesters beginnt das Sommersemester.
Für die Weihnachtsferien sind unabänderlich 14 Tage festgesetzt, deren An- fang sich nach dem Tage richtet, auf welchen das Fest fällt.
Die Pfingstferien dauern 8 Tage; die Herbstferien 5 Wochen und sollen
so gelegt werden, dass sie unter allen Umständen nicht vor dem 8. October schliessen. 7


