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auch eine Dispensation von der ganzen mündlichen Prüfung eintreten, wenn die Mitglieder der Prifungscommission einen Abiturienten naeh dem Ergebniss der schriftlichen Prüfung und nach ihrer Kenntniss seiner bisherigen Leistungen einstimmig für reif und der in der Dispensation liegenden Auszeichnung für würdig erklären.
Durch die Aufnahme des Realgymnasiums unter die Realschulen erster Ordnung wurden den Schülern desselben folgende Berechtigungen zu Theil. Wer ein Maturitäts- zeugniss erlangt hat, kann 1) in die Königliche Bauacademie aufgenommen werden, und wird nach beendigtem Studium zur Prüfung für den Staatsdienst zugelassen; er kann 2) in die Gewerbeacademie zu Berlin eintreten; 3) er kann nach beendigtem Studium zu den technischen Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung gelangen; 4) es wird ihm die Zulassung zu der Laufpahn für den Königlichen Forstverwaltungsdienst gestattet, wenn er in dem Abiturientenzeugniss eine unbedingt genügende Censur in der Mathematik erhalten und das 23. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; 5) er kann in der Postverwaltung als Posteleve eintreten; 6) er ist, wenn er in der Armee auf Avancement dienen will, von dem Portepéefähnrichsexamen dispensirt; und 7) er kann in das reitende Feldjägercorps aufge- nommen werden. Schüler, welche ein Jahr lang die Prima besucht haben, können 1) sich zu den Entlassungsprüfungen pei den Provincial-Gewerbeschulen melden, 2) in die landwirthschaft- lichen Academien zu Eldena, Proskau und Poppelsdorff aufgenommen werden, 3) sich um Annahme bei der Verwaltung der indirecten Steuern bewerben, und 4) sich als Civil- Adspiranten sowohl für den Militär-Intendanturdienst, wie auch für den Marine-Intendantur- dienst melden. Mit einem Zeugniss der Reife für Prima kann ein Schüler 1) wenn er sich als Markscheider oder Feldmesser ausgebildet hat, zur Markscheider- oder Feldmesserprüfung zugelassen werden, 2) in das Civil-Supernumeriat aufgenommen werden, 3) in den Justiz- Subalternendienst eintreten, 4) beim Dienst auf Avancement in der Armee wird er zum Fähnrichsexamen zugelassen, und 5) er darf sich als Civil-Adspirant für den Militär- Magazindienst melden. Ein einjähriger Besuch der Secunda mit günstigem Erfolge ist erforderlich 1) zum Eintritt in die Thierarzneischule in Berlin, 2) zum Eintritt in die Marine- schule in Kiel, und 3) zur Aufnahme unter die Postexpedienten-Anwäürter. Dagegen genügt ein mindestens sechsmonatlicher Besuch der Secunda für diejenigen, welche bei einem Apo- theker in die Lehre treten wollen. Ein Zeugniss der Reife für Secunda müssen pesitzen 1) diejenigen, welche in die Königliche Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam einzutreten beab- sichtigen, 2) diejenigen, welche als Postexpeditions-Gehilfen in den Postdienst eintreten wollen, 3) diejenigen, welche sich zur Prüfung als Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen bei einer der Königlichen Kunstacademien melden, und 4) diejenigen, die sich dem militär- thierärztlichen Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausbildung hiefür die Aufnalnne in die Militärrossarztschule zu Berlin nachsuchen.
Durch die für den Norddeutschen Bund unter dem 26. März 1868 erlassene Militär- Ersatz-Instruction ist in Beziehung auf die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militär- dienst eine Veränderung eingetreten. Nach dieser Instruction wird die wissenschaftliche Qualification zum einjährigen Militärdienst nur noch denjenigen Secundanern zugeschrieben,


