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unsere katholischen Schüler von Tertia a und b im Sommer 1857, und die Primaner in den Jahren 1858 bis 1863 ihren Religionsunterricht im Gymnasium gemeinsam mit den Schülern der entsprechenden Classen, ebenso wurden die sämmtlichen Realgymnasiasten von 1857 bis zum Herbst 1862 daselbst mit den dortigen Schülern im Gesang unterrichtet. Dagegen besuchten die letzteren in den Jahren 1857 bis 1861 den facultativen englischen Unterricht, und in den Jahren 1857 bis 1863 den Unterricht im facultativen freien Zeichnen im Real- gymnasium. Seit dem Jahre 1863 aber hat aller gemeinsamer Unterricht aufgehört.
Es stellte sich bald das Bedürfniss heraus, die beiden Jahrgänge der Prima wegen der grossen Schülerzahl und wegen des zweijährigen Cursus in möglichst vielen Unterrichts- gegenständen getrennt zu halten. Am dringendsten zeigte sich dasselbe in den deutschen Stylübungen, den lateinischen Excercitien, der Geschichte und der Mathematik. Aber erst im Schuljahr 1860/61 erlaubten die vorhandenen Lehrkräfte eine Trennung der beiden Jahr- gänge der Prima in den genannten Fächern vorzunehmen. Dem mathematischen Unterricht in der Gesammtprima waren bis dahin wöchentlich 6 Stunden gewidmet. Seit der Trennung erhielt jede Abtheilung für sich je 5 solcher Stunden. In den übrigen Gegenständen wurde für keine Abtheilung die Stundenzahl vermindert. Da anfangs aus der Unterprima nach der Oberprima keine Versetzung stattfand, sondern alle Unterprimaner nach Verlauf eines Jahres zu Oberprimanern wurden, dieser Umstand aber nachtheilig auf die Leistungen der Oberprima einwirken musste, so wurde auf Antrag des Lehrercollegiums durch Rescript Herzoglicher Landesregierung vom 7. Oktober 1862 verfügt, dass das Aufrücken von der Unterprima in die Oberprima in Zukunft nur in Folge einer bestimmten Versetzung aus der einen in die andere Abtheilung stattfinden solle.
Im Jahre 1852 hatte man den Versuch gemacht, die Militärschule in der Art umzu- gestalten, dass in derselben nur noch die eigentlichen militärischen Fachwissenschaften gelehrt werden sollten. Dagegen wurde an diejenigen, welche in dieselbe eintreten wollten, die Anforderung gestellt, dass sie ein Abiturientenexamen an einem Gymnasium oder an dem Realgymnasium gemacht haben mussten. Auf diese Weise glaubte man den Cursus in der Militärschule auf eine kürzere Zeit reduciren zu können. Der Versuch schlug aber insoweit fehl, als man bald die Erfahrung machte, dass sich nicht Schüler in der Anzahl meldeten, welche erforderlich war, um das Officiercorps stets vollzählig erhalten zu können. Man kam daher auf die frühere Einrichtung zurück. Durch eine Verordnung vom 17. Juli 1857 wurde bestimmt, dass Jeder, welcher Aufnahme in die Militärschule nachsuche, zuvor eine Auf- nahmeprüfung zu bestehen habe, in welcher dasjenige Maass von Kenntnissen nachzuweisen sei, welches dem Lehrplan der höheren Lehranstalten gemäss die Schüler des Gelehrten- Gymnasiums bei ihrem Eintritt in die untersté Abtheilung der zweiten Classe besitzen müssen. Da indess bald diese Vorkenntnisse namentlich im mathematischen und naturwissenschaft- lichen Unterricht als nicht ausreichend befunden wurden, so wurde durch ein Gesetz vom 10. September 1862 die Organisation dieser Schule abermals geändert. Das Wesen der neuen Einrichtung und die näheren Beziehungen, in welchen die Militärschule und das Real- gymnasium von nun an stehen sollten, ergeben sich aus einer unter dem 2. December 1862


