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4. Nowember 1871. Das königl. Provinzial-Schulcollegium überschickt einen Ministerialerlass, dass, gemäss einer Allerhöchsten Ordre vom 5. Mai 1870, vom 1. April 1872 ab die Zulassung zur Portepéefähnrichsprüfung von der Beibringung eines von einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima abhängig sein soll.
29. Februar 1872. Das königl. Provinzial-Schulcollegium überschickt einen Ministerialerlass, dem- zufolge in öffentlichen höheren Lehranstalten hinfort die Dispensation vom Religionsunterricht zulässig ist, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird.
Die Eltern und Vormünder, welche die Dispensation für ihre Kinder resp. Pflegebe- fohlenen wünschen, haben in dieser Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Reli- gionsunterricht ausserhalb der Schule ertheilt werden soll, an das königl. Provinzial-Schul- collegium, oder die königl. Regierung zu richten, unter deren Aufsicht die betreffende An- stalt steht.
Die genannten Aufsichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der für den Religions- unterricht der Schule nachgewiesene Ersatz genügend ist. Ein von einem ordinirten Geist- lichen, oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confession entsprechender Unter- richt, wird in der Regel dafür angesehen werden können..
Während der Zeit ihres kirchlichen Katechumenen- oder Confirmanden-Unterrichts sind die Schüler höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden Religionsunter- richt derselben theilzunehmen. Auf die Anforderungen bei der Maturitätsprüfung der dispensirten Schüler übt dieser Erlass keine Veränderung aus.
22. April 1872. Das Curatorium überschickt die Bestallung des ersten Oberlehrers Dr. Preime zum Director der Anstalt.
18. Mal 1872. Das königl. Provinzial-Schulcollegium überschickt einen Ministerialerlass, dem- zufolge vor den Ferien die Lectionen Sonnabends schliessen, nach den Ferien Montags anfangen.
4. Juli 1872. Das königl. Provinzial-Schulcollegium überschickt einen Ministerialerlass, demzu- folge die bei höheren Lehranstalten bestehenden religiösen Vereine der Schüler aufzulösen sind und den Schülern die Theilnahme an religiösen Vereinen direct zu verbieten ist.
III. Schulchronik.
Das Lehrercollegium besteht gegenwärtig aus: 1) Director Dr. Preime, 2) Oberlehrer L. Grebe, 3) ordentlichen Reallehrern: 1. Heuser, 2. Dr. Wittich, 3. Dr. Hornstein, 4. Dr. Hölting, 5. Zwirnmann, 6. Stange. 4) beauf- tragten Lehrern: 1. Dr. Vogt, 2. Cand. Schwarz, 3. Cand. Krauth, 4. Cand. Ide, 5) Technischen Hülfslehrern: 1. Zeichenlehrer Glinzer, 2. Merkel. 6) Elementarlehrern: 1. Lange, 2. Erdmann, 3. Gottschalk, 4. Jürgens, 5. Spangenberg. 7) Religions- lehrern: 1. Pfarrer Schafft, 2. Caplan Hösink, 3. Lehrer Schad, 4. Dr. Stein. Demnach sind abgegangen die beauftragten Lehrer Zaubitz und Lohmann, jener am 1. Januar 1872, dieser am 10. Mai. Ersetzt wurden dieselben durch die beauftragten Lehrer Krauth und Ide.


