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für die zunächst vicariirend an derselben thätigen Lehrer eine Quelle vielfachen Verdrusses. Jener hatte, sobald sich das Bedürfniss der neuen Klasse mit einiger Sicherheit voraussehen liess, am 16. März 1865 über dasselbe an Kurfürstliche Stadtschulcommission berichtet und um eventuelle Ermächtigung zu der vorläufigen Constituirung der neuen Parallelklasse von dem Beginne des Schuljahres an in der Weise, dass der Unterricht derselben von den Lehrern der Anstalt vicarirend gegen Vertheilung des Aufkommens von dem Schulgelde der neuen Parallelklasse besorgt werde, gebeten. Diese Bitte wurde durch Beschluss Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 3. April auf den Grund eines Beschlusses Kurfürstlicher Regierung vom 28. März gewährt, und weiterer Be- richt aufgegeben. Denselben erstattete der Rector am 25. April, dem Tage der Eröffnung der neuen Klasse, und zeigte an, wie die Stunden unter die Lehrer vertheilt seien. Die Letzteren hatten die Mebrarbeit, zu welcher sie nicht für verplflichtet erachtet werden konnten, im Interesse der Anstalt und in der sicheren Erwartung, dass ihnen die in Aussicht gestellte Vergütung unver- kürzt zu Theil werden würde, willig übernommen. Da berührte zunächst ein Beschluss Kurfürst- licher Stadtschulcommission vom 1. Mai unangenehm, durch welchen die Nachricht anher gelangte, dass der Rechnungsführer der Realschule ermächtigt worden sei die beantragte Vergütung vom 24. April an zu zablen, obgleich das Schulgeld vom ganzen Monat April erhoben wurde. Zugleich wurde dem Rector aufgegeben über die für die neue Klasse nothwendigen Lehrkräfte zu berichten und geeignete Vorschläge zu machen. Der Rector beantragte in einem Bericht vom 13. Mai die Bestellung eines ordentlichen Reallehrers unter Einbringung eines Personalvorschlags, und behielt sich vor, da ein solcher nur 24 wöchentliche Lehrstunden zu ertheilen haben werde, auf die Frage, wie die weiteren 8 Stunden der neuen Klasse unterzubringen seien, demnächst bei einer anderen Gelegenheit zurückzukommen. Sodann forderte ein Beschluss Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 22. Mai den Rector auf den zur Verhandlung mit den städtischen Behörden nöthigen Bedarfs- etat für die nene Klasse vorzulegen. Der Rector that dieses unter dem 26. Mai, indem er für den Zeitraum von April bis December 1865 die Solleinnahme an Schulgeld zu 438 ¾ Thalern, die Ausgabe für Versehung des Unterrichts während der Monate April, Mai und Juni zu 144 Thalern, die Besoldung für einen ordentlichen Reallehrer von Juli bis December zu 250 Thalern, die Ausgabe für Versehung von acht weiteren Unterrichtsstunden in den Monaten Jali bis December zu 72 Thalern und die verschiedenen kleineren Ausgabeposten zusammen zu 54 ½ Thaler berech- nete, so dass noch ein Zuschuss von 81%¾ Thalern nothwendig erschien. Hierauf theilte ein Be- schluss Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 12. Juni dem Rector ein Communikat des wohl- löblichen Stadtraths vom 7. Juni mit, nach dessen Inhalt sich die letztere Behörde vorbebaltlich der noch zu erwirkenden Zustimmung des Börgerausschusses bereit erklärte für einen mit Unter- richtsertheilung an der neuen Parallelklasse auftragsweise zu beschäftigenden Lehrer eine Remune- ration von 400 Thalern jährlich auszusetzen, auch nichts dagegen erinnern wollte, wenn diese Summe bis zum Eintritt eines geeigneten Lehrers unter die vicariirenden Lehrer nach Verhältniss der übernommenen Unterrichtsstunden vertheilt werde, sofern diese Lehrer bereits mit dem Maximum


