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§ 4. Wie schützen wir unsere Kinder gegen das schlechte Buch?
Um unsere Jugend vor den Schundschriften zu bewahren, müssen wir zunächst die Quellen verstopfen, aus welchen sich die unsauberen Machwerke über unsere Kinder ergießen.
Die Aufgabe der Schule hierbei ist mit erfreulicher Klarheit in einer an die Vorstände der sämtlichen höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten ergangenen bayerischen Ministerialentschließung vom 17. Juni 1908 gekennzeichnet:
„In den Schaufenstern der Läden von Buchhändlern, Buch- bindern, Schreibwarenhändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden findet man nicht selten in reklamehafter Weise Druckschriften mit verfänglichen Aufdrucken und Titelbildern, anstößige Ansichtskarten und sonstige bildliche Darstellungen ausgestellt, welche geeignet sind, das sittliche Empfinden der Jugend zu verletzen. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um künstlerische Erzeugnisse, auch nicht um Nachbildungen solcher, sondern lediglich um Mach- werke, welche auf die geschäftliche Ausnützung der Sinnlichkeit berechnet sind. Es erscheint notwendig, der aus diesem Geschäfts- gebaren für die heranwachsende Jugend entstehenden Gefahr mit allen zulässigen Mitteln entgegenzutreten. Die Anstaltsvorstände werden deshalb angewiesen, die hier in Betracht kommenden Ge- schäfte, so weit sie im Schulbezirke liegen und von Schülern oder Schülerinnen bei Einkäufen für Schulzwecke in Anspruch genommen werden, sorgfältig im Auge zu behalten und auf die Beseitigung der zu beanstandenden Gegenstände aus den Schaufenstern sowie aus den offenen Geschäftsräumen hinzuwirken. Die Geschäftsinhaber sind hierbei darauf aufmerksam zu machen, daß im Falle der Nicht- erfüllung des gestellten Ansinnens den Schulen aus schuldiziplinären Gründen verboten werden müßte, weiterhin ihren Bedarf in den betreffenden Geschäften zu decken. Erforderlichenfalls wäre dieses Verbot nach geeignetem Benehmen mit der Polizeibehörde durch Bekanntgabe an die Schüler zu erlassen und unter Anwendung der Schuldisziplin zur entsprechenden Durchführung zu bringen. Falls ein Geschäft für die Schüler mehrerer Anstalten in Betracht kommt, werden die beteiligten Anstaltsvorstände im Interesse eines gleich- mäßigen Verfahrens miteinander ins Benehmen zu treten haben.“ 1)
Bereits vor Veröffentlichung dieses Erlasses haben wir an unserer Anstalt auf Vorschlag des Direktors den Entschluß gefaßt, die für unsere Schule in Betracht kommenden Geschäfte zu be- suchen und sie im Sinne der bayerischen Ministerialentschließung zu beeinflussen.
²) In praktischer Anwendung des Erlasses haben nach einer Mitteilung der Frankf. Ztg. v. 4. Nov. 1908 auch die Stadtschulräte in Köln a. Rh. die Schul- rektoren und Hauptlehrer der Volksschulen angewiesen, die in ihren Schulbezirken gelegenen Buchhandlungen und Schreibwarenhandlungen, in denen die Schüler ihren Bedarf an Schulutensilien zu decken pflegen, daraufhin zu kontrollieren, daß in den Schaufenstern keine unsittlichen Abbildungen und Drucksechriften oder sonstige Erzeugnisse der Schundliteratur ausliegen. Eventuell sollen sie auf Ent- fernung aus den Auslagen dringen.


