Aufsatz 
Geschichte der Realschule während der ersten zwei Jahre ihres Bestehens / [H. Gräfe]
Entstehung
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und enthält weſentlich folgende Beſtimmung:Iſt das Schulgeld weder an dem zu deſſen Erhebung beſtimmten Tage, noch im Laufe des Monats eingezahlt worden, ſo werden nach Ablauf des Monats, für welchen die Zahlung zu leiſten war, die Eltern oder Vormünder durch einmaligen generellen Erlaß in dem Provinzial⸗ Wochenblatte, unter Androhung der gerichtlichen Beitreibung des rückſtändigen Schulgeldes und der Ausweiſung der betreffenden Schüler, zu ungeſäumter Abführung des Schulgeldrückſtandes aufgefordert. Bleibt dieſe Auf⸗ forderung unbeachtet, ſo wird nach⸗Verlauf von 4 Wochen ſeit der Einrückung der Aufforderung in das Wochen⸗ blatt die angedrohte gerichtliche Beitreibung des Rückſtandes und die Ausweiſung des betreffenden Schülers erfolgen. Der andere vom 1. October deſſelben Jahres verfügt mit Genehmigung Kurfürſtlicher Regierung, daß Schüler, welche nicht einmal während eines zweijährigen Aufenthaltes in derſelben Klaſſe zur Verſetzung in die höhere reif geworden ſind, ohne daß die Urſache in lang andauernder Krankheit oder in ein halbes Jahr oder darüber währender Abweſenheit von Kaſſel und dadurch herbeigeführter Verhinderung an ordnungsmäßiger und fruchtbarer Benutzung des Unterrichts liegt, und deren Eltern 6 Monate vor Ablauf des zweiten Schul⸗ jahres von dem Zurückbleiben ihres Sohnes und von der Wahrſcheinlichkeit, daß derſelbe bis zur nächſten Jah⸗ resprüfung nicht werde verſetzungsfähig werden, in Kenntniß geſetzt worden ſind, aus der Realſchule entlaſſen werden ſollen, jedoch ohne alle ſonſt beſchämenden oder kränkenden Maßnahmen, und zunächſt in der mildern Form des Rathes an die betreffenden Eltern, ihren Sohn aus der Anſtalt zu nehmen.

Im Schuljahre 18⁄ traten leider theils durch Krankheit oder Beurlaubung einiger Lehrer, meiſt jedoch durch Vacanzen öfter längere Unterbrechungen in dem Unterrichte, wie derſelbe durch den Lehrplan angeordnet worden war, ein. Günſtiger war in dieſer Beziehung das Schuljahr 184 ¼16. Indeß war durch die Beſtim⸗ mungen des Statuts für Vertretung verhinderter Lehrer, wornach unter andern, wenn irgend möglich, der ver⸗ hinderte Lehrer durch andere, welche in derſelben Klaſſe auch ſonſt Unterricht ertheilen, vertreten werden ſoll, weſentlicher Nachtheil für die betreffenden Klaſſen ſchon im Voraus abgewendet. Nachſtehende Tabelle, welche aber erſt vom 24. Juli 1843 an und nur bis zum 22. Februar 1845 Nachweiſung giebt, ſtellt überſichtlich dar, in wie vielen Stunden jeder Lehrer an Ertheilung ſeiner Unterrichtsſtunden verhindert worden iſt und deshalb vertreten werden mußte, ſo wie auch, in wie vielen Stunden jeder Lehrer für andere verhinderte Collegen vicarirt hat: