Aufsatz 
Die ältesten alliterirenden Dichtungsreste in hochdeutscher Sprache : das Hildebrandslied, die Merseburger Zaubersprüche, das Wessobrunner Gebet und Muspilli : berichtigte Urschrift mit metrischer Uebersetzung in der ursprünglichen Versform und Anmerkungen / von H. Feussner
Entstehung
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der 5. Februar und die nächstfolgenden Tage, zum mündlichen Examen dagegen der 27., 28. Februar und 1. Mäarz angesetzt.

Mit innigem Dank gegen die Vorsehung muss erwähnt werden, dass im Laufe des ganzen Jahres weder einer der Lehrer, noch einer der Schüler durch ein bedeutendes Unwohlsein an Erfüullung seiner Pflichten gehindert worden ist.

Dureh hohe Rescripte Rurf. Ministeriums des Innern vom f. Febr., zu Nr. 920 u. Nr. 930, erfolgte die Mittheilung, dass forthin ein Anstausch der jährlichen Programme der KRurhessischen Gymnasien gegen die Prograumme der Grossherzoglich Badischen Gymuasien und Lyceen, sowie gegen die im Rönigreich Würtemberg erscheinenden Gymnasialprogramme festgesetzt worden sei.

In Betreff der Recipienden-Prüfungen wurde durch hohen Ministerialbeschluss vom 24. Febr., 2u Nr. 12691/453, bestimmt, dass 1) diese Prafungen bei allen Gymnasien gleichmässig unter Leitung des Directors und ohne dass es der Gegenwart sämmtlicher Lehrer dabei hedarf, lediglich von den Lehrern derjenigen Klasse bewirkt werden sollen, zu welcher der aufzuneh- mende Schäler angemeldet ist, und hierauf, auf die gutachtliche Aeusserung uber das Ergebniss der Prüfungen von Seiten der Lehrer, von dem Director der Eiatritt des Geprüften in eine be- stimmte Klasse anzuordnen ist; 2) dass diejenigen Recipienden, welche von einem Gymnasium des Inlandes zu einem andern übergehen und mit einem vorschriftsmässigen Abgangszeugnisse des erstern versehen sind, ohne weitere Präfung derjenigen Klasse zuzuweisen sind, welcher sie auf dem vorher besuchten Gymnasium angehörten, in sofern sie nicht etwa das Einrücken in eine höhere Klasse in Auspruch nehmen, in welchem Falle die Vorschrift unter Nr. 1 auch auf sie Anwendung leidet.

Für die Abhaltung der Maturitätsprüfungen bei sämmtlichen Gymnasien ward unter dem 7. Aug. durch Beschluss, zu Nr. 7363, von Einem hohen Ministerium des Innern eine die frühere Instruction in manchen Puncten abändernde Vollzugsvorschrift zur Auwendung übersandt, mit der Bestimmung, dass, wenn dafür gehalten werden sollte, in einzeluen ganz besonders ge- eigneten Fällen, nach Massgabe des Hochsten Beschlusses vom 24. Febr. 1842, das gewohnliche halbjährige Gymnasial-Examen dem Maturitäts-Examen hinsichtlich des mündlichen Theiles der Prüfung gleichzustellen, bierzu die besondere Genehmigung des Ministeriums zuvor einzuholen ist; dass ferner zu§. 15 der Iustruction die Vorschrift des Ministerialbeschlusses vom 27. Oct. 1841 in Betreff der Rubriken I und II im Sittenzeugniss keine weitere Anwendung hat; endlich, zu§. 13, dass es der Einsendung einer Abschrift der Protocolle über die Prüfungen an das

Ministerium nicht weiter bedarf.

III. Statistische Uebersicht. 4. Lefrer.

Hinsichtlich des Lebrercollegiums fand auch in diesem Jahre keine Veränderung statt; jedoch wurde durch Höchstes Rescript vom 26. Sept. der bisher provisorische Director nunmehr gna- digst definitiv bestellt, und der dritte ordentliche Gymnasiallehrer, Dr. Feussner, durch ho-

hen Deschluss vom 15. Noybr. in die erste Normalbesoldungsclasse eingewiesen. c