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II. Auszug aus den Verfügungen der Königl. Behörden, insoweit sie von allgemeinem Interesse sind.
. Verfügung vom 8. Februar 1886 verlangt genaue Angaben über die Frequenz von aus-
ländischen Schülern an der Anstalt.
Verfügung vom 8. Februar bringt eine Ministerial-Verfügung vom 28. Januar 1886
No. 3328 betreffend die Ober-Prima der Realschule, in wie weit dieselbe thatsächlich besteht von 1880/81 an.
.Verfügung vom 15. März genehmigt den Lehrplan für das Schuljahr 1886/87. .Verfügung vom 30. März teilt mit, dass Anfangs October a. c. ein sechsmonatlicher Cursus
an der Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin beginnt.
Verfügung vom 15. April empfiehlt das Elementarbuch der hebräischen Sprache von Seffer,
7. Auflage 1883.
. Verfügung vom 17. April ordnet an, dass bei der Revaccination von Schülern ein Lehrer
die Aufsicht führen soll.
Verfügung vom 15. Mai fordert Bericht über das Deckmaterial für den Turnplatz der
Anstalt.
.Verfügung vom 2. Juni empfiehlt den Kathalog für die Schülerbibliotheken höherer Lehr-
anstalten von Dr. G. Ellendt, IIalle 1886, 3. Ausgabe.
.Verfügung vom 17. Juni macht Mitteilung über Vergünstigungen für Beamten und Militär-
personen in den Nordseebädern auf Sylt: Westerland und Wenningstedt.
Verfügung vom 19. Juni fordert Einsendung von Lehrplänen für Religion und den Unter-
richt im Deutschen abschriftlich.
Verfügung vom 10. Juli bringt Anordnungen über Vereidigung der neu eingetretenen
Lehrer, als Zusatz zur Verfügung vom 31. Januar 1883.
Verfügung vom 19. August bringt Ministerial-Erlass vom 13. Juli 1886, Nr. 590, lautend:
An einer Schule von siebenjährigem Kursus soll, wenn eine Abgangsprüfung nicht in Aus- sicht steht, eine schriftliche wie mündliche Prüfung unter dem Vorsitz des Direktors mit den Schülern des VI. Jahreskursus angestellt werden, um zu entscheiden, wer den Quali- fikationsschein für den einjährigen Militärdienst erhalten soll.
Verfügung vom 19. August sagt, dass innerhalb eines Schuljahrs der Direktor entweder 2 halbe Tage oder 1 ganzen Tag zu Schülerausflügen Urlaub erteilen darf. Bei längerer Zeitdauer muss vorher an das Königl. Provinzial-Schulkollegium berichtet werden. Verfügung vom 7. Oktober macht darauf aufmerksam, dass Zeugnisse, welche der Direktor ausstellt, sowie beglaubigte Abschriften mit einer Stempelmarke von 1,5 Mk. versehen sein müssen.
5. Verfügung vom 3. November bestimmt, dass Anfragen über Einrichtungen der preussischen
Lehranstalten weder vom Direktor, noch von einem Lehrer beantwortet werden dürfen. Dieselben sind durch das Königl. Provinzial-Schulkollegium an den Herrn Minister zu richten.
Verfügung vom 7. Januar 1887 befiehlt, dass Zugang zu den betreffenden Schülerbiblio-
theken in den Programmen verzeichnet werden sollen.
.Verfügung vom 27. Januar verlangt Einsendung der methodischen Lehrpläne für franzö-
sische Sprache und Geschichte in Abschrift bei dem Königl. Provinzial-Schulkollegium im Oktober ds. J.
Verfügung vom 10. Februar bringt als Geschenk des Königl. Cultusministeriums: ein Exem- plar der geologischen Spezialkarte von Preussen und den Thüringischen Staaten, 31. Lfg., in 6 Blättern nebst Erläuterungen in 5 Heften.
Verfügung vom 21. Februar teilt einen Ministerial-Erlass vom 10. Februar mit, betreffend Teilnahme der Zeichnenlehrer an den Conferenzen resp. Abstimmung über Versetzung.


