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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 17. April 1891. Der Lehrplan des Französischen für die Sexta der Realschule, sowie Benutzung von Plötz' Elementargrammatik wird genehmigt.
2) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 22. Mai 1891. Gemäss einem Erlasse des H. Ministers v. 10. Dez. 1890 sollen die Schulräume regelmässig feucht gereinigt, mit Wasser gefüllte Spucknäpfe in allen Zimmern aufgestellt und öfter hustende Schüler be- obachtet werden, um die Verbreitung tuberkulöser Ansteckung zu verhindern.
3) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 22. Oktober 1891. Durch Erlass des Herrn Ministers vom 10. Juli wird bestimmt, dass in Zukunft eingehendere Aufstellungen über die- jenigen Schüler gemacht werden, welche die Klassen nicht in der normalen Zeit durchgemacht haben.
4) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 22. Oktober 1891. Die für die höheren Schulen der Provinz Hannover am 4. Mai 1873 erlassenen Dienstinstruktionen für Direktoren und Lehrer(vgl. Wiese-Kübler Verordnungen u. Ges. II S. 191— 196 u. 257— 259) sind, soweit nicht über einzelne Punkte abweichende Bestimmungen getroffen, für
Direktor und Lehrer des Realprogymnasiums als massgebend zu erachten.
5) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 6. Januar 1892. Der Herr Minister hat dem Ober- lehrer Dr. Glaser das Prädikat„Professor“ verliehen.
6) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 16. Januar 1892. Uebersendung der neuen, vom Herrn Minister am 6. Januar erlassenen Lehrpläne nebst Ordnung der Reife- und der Abschlussprüfung nach dem sechsten Jahrgange mit der Bestimmung, dass sie vom Schuljahr 18²%3 an überall gleichmässig zur Ausführung gelangen sollen.
7) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 12. Januar 1892. Entsprechend einem Erlasse des Herrn Ministers v. 24. Dezember 1891 soll für Lüftung und Reinhaltung der Turn- hallen mit gröster Aufmerksamkeit gesorgt werden, damit kein die Gesundheit schädigender Staub entsteht.
8) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 12. Januar 1892. Bekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums, betr. Aenderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preussischen Lehranstalten nebst Abschrift des Allerhöchsten Ge- nehmigungs-Erlasses vom 1. Dezember 1891. Auszug:
Die Zeugnisse über die nach Abschluss der Unter-Sekunda bestandene Prüfung werden als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt für alle Zweige des Subalterndionstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war.— Für die Supernumerarien der Ver- waltung der indirekten Steuern behält es bei der bisherigen Anforderung eines achtjährigen Kursus wissenschaftlicher Vorbildung sein Bewenden.— Die öffent- lichen Landmesser müssen ausser dem erwähnten Zeugnisse den Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuchs einer anerkannten mittleren Fachschule erbringen. Dasselbe gilt für die Zulassung zu dem Markscheidefach. Zum Besuche der höheren Abteilung der Gärtner-Lehranstalt bei Potsdam genügt ebenfalls das erwähnte Zeugnis, dabei aber Nachweis der Kenntnis des Quartanerkursus im Lateinischen. Letzteres wird in Geisenheim nicht gefordert. Die Reifezeugnisse der Oberrealschulen berechtigen zum Studium der Mathematik und Natur- wissenschaften auf der Universität, zur Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufach, zum Studium auf den Forstakademien und zum Studiuam des Baufachs.— Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
9) Verf. des K. Prov.-Schulk. v. 25. Januar 1892. Der Herr Minister bestimmt, dasa beim Schluss der Ferien der Montag für die Rückreise der Schüler zum Schulort freigelassen werden soll, dabei darf aber die Gesamtdauer der Ferien nicht ge- ändert werden.


