Aufsatz 
Über Bürgers Lenore
Entstehung
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Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 4. Mai, betreffend die Einſendung der Nachweiſungen, Ueberſichten, Tabellen ꝛc.

Miniſterial⸗Verfügung vom 29. April, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 9. Mai, betreffend die Anmeldung zu einem ſechsmonatlichen Curſus für Civileleven in der Centralturnanſtalt in Berlin.

. Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 10. Mai, betreffend die event. Aus⸗

ſetzung des Unterrichts am 24. Mai wegen der an dieſem Tage ſtattfindenden Lehrerverſamm⸗ lung in Wiesbaden.

. Miniſterial⸗Verfügung vom 7. Juni, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗

collegiums vom 17. Juni, die Anträge auf Verleihung von Auszeichnungen betreffend.

. Miniſterial⸗Verfügung vom 20. Juni, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗

collegiums vom 29. Juni, verbietet den ferneren Gebrauch des deutſchen Leſebuches von H. Bone.

. Miniſterial⸗Verfügung vom 30. Juni, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗

collegiums vom 4. Juli, regelt das Verfahren bei dem Uebergang eines Schülers von einer Lehranſtalt zu einer anderen, namentlich mit Rücckſicht auf die einem ſolchen Schüler anzu⸗ weiſende Claſſe.

Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 5. Juli theilt die Vergünſtigung für den Eintritt von Schülern öffentlicher Unterrichtsanſtalten in der Kunſt⸗ und Gewerbe⸗Ausſtellung in München mit.

Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 6. Juli, betreffend die Aufnahme des gegenwärtigen Perſonalſtandes bei den höheren Lehranſtalten und Anlegung von Perſonal⸗ notizblättern über ſämmtliche Lehrer.

Miniſterial⸗Verfügung vom 30. Juni, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 10. Juli, macht aufmerkſam auf dieCulturhiſtoriſchen Wandtafeln von Dr. H. Luchs.

Miniſterial⸗Verfügung vom 14. Auguſt, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 30. Auguſt, ſtellt die bei Abfaſſung der Berichte über die Bibliotheken zu befolgenden Grundſätze auf.

Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 10. October, betreffend die Schulgeſetze. Miniſterial-Verfügung vom 10. October, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 30. October, prolongirt den Etat von Ende December 1876 bis zum 31. März 1877.

Miniſterial⸗Verfügung vom 19. October, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 31. October, beſtimmt, daß das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 eine beſondere Rechnungsperiode bilden ſoll.

Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 24. November genehmigt die Ueber⸗ tragung des deutſchen Unterrichts in der Sexta an den Elementarlehrer Fuchs dahier. Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 29. November betrifft die Nachweiſung der Perſonalveränderungen.

Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 5. December betrifft die Berichte über Probecandidaten.