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VII. Anfang des neuen Schuliahres.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 16. April, Vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung neuer Zöglinge, bei deren Anmeldung außer dem Abgangszeugniß von der zuletzt beſuchten Anſtalt das Impfatteſt und, wenn das zwölfte Lebensjahr überſchritten iſt, auch eine Beſcheinigung über die ſtattgehabte Revaccination vorzulegen iſt.
Die Schule fühlt ſich durch die bisherigen Ergebniſſe ermuntert, an dem Beſtreben feſtzuhalten, auch durch Hausaufgaben den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die ihr anvertraute Jugend zu ſelbſtändiger Thätigkeit anzuleiten, ohne aber einen der körperlichen und geiſtigen Entwickelung nach⸗ theiligen Anſpruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. Schon der kleine Knabe ſoll eine Aufgabe aus der Schule mit nach Hauſe bekommen, damit er arbeiten lerne und damit der Begriff der Pflicht ihm ſo eingeprägt werde, wie es zur Erfüllung der ſpäteren Lebens⸗ aufgabe erforderlich iſt. Dieſen Sinn, den Sinn für treue, gewiſſenhafte Arbeit ſollen Haus und Schule zuſammenwirkend in der heranwachſenden Jugend pflanzen und pflegen. Es iſt daher die Pflicht der Eltern, darauf zu ſehen, daß ihre Kinder in verſtändiger Zeiteintheilung und regel⸗ mäßigem Fleiße ihre häuslichen Arbeiten fertigen; aber es iſt eben ſo ſehr ihre Pflicht, falls ſie in den Einrichtungen der Schule oder in deren Ausführung Ungehöriges zu bemerken glauben, dem Rector oder betreffenden Claſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich Kenntniß davon zu geben. Jede aufmerkſame Beobachtung, jedes einſichtliche Urtheil von Seiten der Eltern wird von der Schule ſtets in dankbarer Geſinnung berückſichtigt werden,
Aihlein, ector. Geiſenheim, im März 1877.


