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leer ausgegangen sein und lieſs vielleicht seine Blicke jetzt sehn- süchtig in die Ferne schweifen, wo ihm in der Zukunft ein Lehen winken könnte ¹). Allein diese Gebiete muſsten erst erworben werden, und es war an sich ein vernünftiger Gedanke, dals der Kaiser den grofsen Vasallen seines Reiches die entfernteren Gegenden übertrug mit der Bestimmung, dort den Lehusstaat selbständig einzurichten ²). So wurde Graf Heinrich von Flandern, des Kaisers Bruder, Herr von Adramyttion, Graf Ludwig von Blois erhielt Nikaia als Herzog- tum. Mit derselbeu Würde wurde Rainer von Trith auf Philippopel verwiesen. Graf Hugo von St. Paul empfing Didymoteichon.
Natürlich waren sämtliche Lehnsleute dieser Herren dem Kaiser als ihrem Oberlehnsherrn verpflichtet, und diese Bestimmung galt auch für alle die, die etwa von seiten Venedigs im Gebiet des la- teinischen Kaiserreiches Lehen erhalten sollten. Nur der Doge selbst war für seine Person von der Lehnspflicht ausgenommen ⁴). Es scheint, dafs man ihn, um diese Sonderstellung zu bezeichnen, mit dem byzan- tinischen Titel eines Despoten geschmückt hat5). In der Tat konnte seine faktische und rechtliche Mitregentschaft nicht besser gekenn- zeichnet werden.
Dieser Titel ging sogar nach dem Tode Dandolos auf den vene- tianischen Podestà über ²). Allein ich will nicht vorgreifen. Verfolgen wir den weiteren Verlauf des Jahres 1204, so haben wir noch ein Ereignis zu verzeichnen, das für die ruhige Fortentwicklung des neugegründeten Reiches nicht ohne Bedeutung schien. In diesen Tagen kam Alexios V. Murzuphlos auf klägliche Weise ums Leben. Nach der Tragödie von Mosynopolis hatte sich der Unglückliche von
eine neue Teilung und Bestrafung der Schuldigen statt. Die Quellen melden darüber nichts. S. Bouchet II 224; auch Riant, Ex. I p. XLII.
¹) Darüber spottet Nik. 787/8; Ephraem v. 7172—8.
2) Für die einzelnen Ritterlehen war ein gewisser Normalwert vorgesehen. Die Anzahl der Lehen, die den groſsen Herren gegeben wurden, um sie als After- lchen wieder zu verteilen, war sehr verschieden. Sie schwankte von 200— 6. Clari 80.
³) Vill. 180 u. 212, 198 u. 234; Clari 81/2; Alb. 885.
4) So der Märzvertrag(Tu Th I 448). Vgl. Rattinger II 11; Medovikov 50.
5) Akrop. 13; Phrantzes 106; Dand. 292; Mon. 140; San 530. Nach Balduins Verschwinden besaſs Heinrich als Regent auch die Despotenwürde(D'Outreman 263). Für Dandolo vgl.: Rann. 104; Gibb. 416; Wilk. 368; Hurter I 671; Daru 340; Romanin 185; Medovikov 36; Stamat. 53; Buchon, Etablissement 120; Hopf 208; Paparrh. V 3; Musatti 195; Kalligas 51; Pears 394; Bouchet II 202; Manfroni 341.
) T u Th 1 567 ff., 570, 571; II 18, 205, 214, 216, 254; III 23. Vgl. Ranke 290; Rattinger u. Manfroni I. c.


