Aufsatz 
Zur Methode des französischen Unterrichts / von Kühn
Entstehung
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An das Elternhaus.

Von den im abgelaufenen Schuljahre seitens der vorgesetzten Behörden gegebenen Verfügungen lasse ich zwei an besonderer Stelle abdrucken, um die besondere Aufmerksamkeit der Eltern darauf zu lenken. Die erstere, eine Verfügung des Herrn Kultusministers vom 20. September 1881, mitgeteilt unter dem 30. September desselben Jahres, lautet:

Es ist zu meiner Kenntnis gelangt, dass Schüler höherer Lehranstalten, welche an den letzteren wegen Vergehungen gegen den Schuldisciplin verwiesen worden waren, noch in dem- selben Semester Aufnahme als Studierende bei einer Universität gefunden haben. Es wird da- durch die Bedeutung der von der Schule verhängten Strafe in unzulässiger Weise verringert. Wenn aber gar die Schule, welche die Verweisung verhängt hat, und die Universität, bei welcher die Immatrikulation erfolgt ist, sich an demselben Orte befinden, so wird auch durch die spätere Zulassung der Verwiesenen die gesamte Disciplin der betreffenden Schule not- wendig gefährdet, während die Universität ein Interesse nicht besitzen kann, unreife Leute, welche sich der Schuldisciplin nicht gefügt haben, als Zuhörer zu gewinnen.

Die Herren Universitäts-Kuratoren und die Universitätskuratorien beauftrage ich deshalb, Schülern, welche von einer höheren Lehranstalt verwiesen worden sind, in demselben halben Jahre die Erlaubnis zur Immatrikulâtion nach§ 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 zu ver- sagen. Wenn ferner die Verweisung von einer höheren Lehranstalt eines Universitätsortes erfolgt ist, so sind die betreffenden Schüler an dieser Universität zu der Immatrikulation nach§ 3 überhaupt nicht zuzulassen.

Sollten in einzelnen Fällen ganz besondere Umstände eine Ausnahme von den vorstehenden Anordnungen gerechtfertigt erscheinen lassen, so ist darüber meine specielle Entscheidung einzuholen.

Die vorstehende Verfügung legt Zeugnis von dem Gewichte ab, welches die höchste Schul- behörde den von der Schule verhängten Strafen beilegt, und von dem Ernste, mit welcher sie dieselben in ihrer ganzen Konsequenz durchgeführt sehen will. Hat auch unsere Anstalt Gott sei Dank seit mehreren Jahren keine ernsteren Ausschreitungen zu bestrafen gehabt, so halte ich es doch um der Zukunft dér Anstalt willen für meine Pflicht, die geehrten Eltern herzlich zu bitten, daſs auch sie sich den Ernst dieser Anschauung der höchsten Schulbehörde aneignen. Alle Vorschriften und Mahnungen der Behörden wie der Schule selbst müssen wirkungs- los bleiben, wenn die Söhne gewahr werden, dafs sich die Eltern gleichgültig oder gar ablehnend dagegen verhalten. Es liegt aber vollends um so mehr im Interesse der Eltern, die Ordnungen der Behörden nicht gering zu achten, als ihnen vorstehende Verfügung darüber keinen Zweifel lälst, dals sie selbst von einer derartigen Strafe hart mitbetroffen werden und doch nicht den. geringsten Anspruch auf Beschwerde gegen dieselbe erheben dürfen. Bedauerlich genug, wenn Eltern, die sich sagen dürfen, daſs sie ihre Schuldigkeit in vollem Maalse gethan haben, die Ausweisung unbotmäſsiger Söhne erfahren, aber schlimmer, wenn sie sich selbst wenigstens einen Teil der Schuld beimessen müssen.