Aufsatz 
Über den linguistischen Rationalismus mit Rücksicht auf die Zwecke des Gymnasial-Unterrichts / Fuldner
Entstehung
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dass die Archäologie an chronologische Bestimmungen gebunden sein müsse. Sie hat die Zustände und Verhältnisse der verschiedenen Zeitalter zu unterscheiden. Wie wäre eine zweckmssige Behandlung der römischen Antiquitäten in Beziehung auf Reichsverfassung und Reichsregierung, auf Provincial- Einrichtungen und Magistratus, auf Gesetzgebung und Rechts- pflege möglich, ohne dabei Rücksicht zu nehmen auf die Entwickelung nach Zeiten und Umständen? So liefert die Alterthumswissenschaft zugleich eine Geschichte des Sprachge- 3 brauchs. Soll man Wörter und Formeln erklären, wie patricii, nobiles, plebeii, ius Latii, interrex, interregnum, prdefectus praetorio, praefectur ae, crimen maiestatis, ambitus, repe- tundarum, ius applicationis, cretiones, intercessio, coloniae eiviles und militares, caussae centumvirales, zu welchen Cicero de orat. I, 38 die iura usucapionum, lutelarum, gentili- tatum, agnationum, alluvionum, circumluvionum, nexorum, mancipior um, parielum, luminum, stillicidiorum, testamentorum und andere rechnet; servos ad pilum vocare, rude donari, omne tulit punctum qui miscuit utile dulci u. s. W. u. s. W.; es kann nur so geschehen, dass man von der historischen Basis ausgeht. So empfängt die lexikalische Kenntniss ein rationales Fundament, eine wissenschaftliche Begründung. 4 Dass die Resultate der historisch-linguistischen Forschungen auch schon im Elementar- Unterricht benutzt werden, dafür sprechen wichtige Gründe. Die Geistesthätigkeit, die auf dieser Stufe vorwaltet, und deren UÜbung Hauptsache bleibt, ist das Gedächtniss. Dieses soll, zwar nicht durch mechanisches Memoriren, aber durch judiciöses Memoriren gestärkt, entwickelt und gebildet werden, d. h. dadurch, dass man den gedächtnissmässigen Gedanken- lauf der Schüler als Stoff des Nachdenkens selbst, als Materie der Urtheilsbildung und Schlussfolgerung anwendet, mithin das Gegebene oder Historische benutzt, um die geistige Kraft zu üben, und der Selbstthätigheit eine Richtung zu geben. Sprechen wir hiermit das Princip der didaktischen Behandlung der Schüler der unteren Gymnasial-Stufe aus, so ergibt sich von selbst, dass der Sprachunterricht nicht blos ein Auswendiglernen von Formen und Regeln sein dürfe, etwa nach dem Abhörungssysteme unmethodischer Lehrer, sondern dass er Beschäftigung und Anregung der Denkkraft sein misse. Diess wird er am passendsten durch Pragmatisiren, Hurch Mittheilung und Auseinandersetzung solcher geschichtlich gege- benen Gründe der Sprache, die weder eine besondere psychologische Kenntniss, noch eine genauere Anschauung nationaler Verhältnisse voraussetzen, und zwar desshalb, weil der Elementar-Schüler diesen traditionellen Stoff gedächtnissmässig auffassen kann, um so leichter, da er sich an Symbole, an Formen und Wörter, die ihm bekannt sind und immer geläufi- ger werden, anknüpft. Es gibt Vieles, das sich zu solcher Behandlung eignet z. B. Regeln über Orthographie und Prosodik, die auf Etymologie und Analogie beruhen; Ableitung der Declinationen und Conjagationen aus einer Grundform; Unterscheidung der Wort- Stämme und Derivativ-Bildungen; Ursachen der verschiedenen Bestimmungen des grammatischen Ge- schlechts; Zurückführung der Casus-Verhältnisse auf die Hauptelemente des Satzes, des Subjects, Objects und Prädicats, die beim Genitiv sich vollständig ausgebildet haben. Denn