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die reiche Büchergabe der Frau Professor Stigell, ein Andenken aus der Hinterlassenschaft ihres seligen Mannes, das dem Wunsche des Entschlafenen gemäss unsrer Lehrerbibliothek einverleibt wurde. Diesen beiden wie auch allen anderen gütigen Gebern sei namens der Schule hiermit herzlichst Dank gesagt.
Den Schluss unserer Jahreschronik mögen einige Worte über das zur Zeit noch in der Ent- wicklung begriffene Seminar für Lehrerinnen des höheren Lehrfachs bilden. Seit Ostern 1901 umfasst die neue Anstalt zwei Klassen; die dritte wurde von 11, die zweite von 7 Seminaristinnen besucht. Das kommende Schuljahr wird uns die erste Klasse und damit zugleich die Vollendung des Aufbaues bringen. Dem Unterrichte in den drei Klassen liegt der Lehrplan des mit der Viktoriaschule zu Darmstadt ver- bundenen Grossberzoglichen Lehrerinnenseminars zu Grunde. Die erste Abgangsprüfung wird Ostern 1903 abgehalten werden, und zwar hier in Mainz, unter dem Vorsitze eines Vertreters der Grossherzoglichen Regierung.
Wir lassen hier noch einige Mitteilungen an das Elternhaus folgen, denen wir geneigte Beachtung zu schenken bitten:
1. Schülerinnen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, insbesondere an Masern, Röteln, Scharlach, Croup, Diphtheritis, epidemischer Genickstarre, Ruhr, Unterleibstyphus, ansteckender Augenentzündung(Körnerkrankheit) und Keuchhusten, ist der Besuch der Schule so lange unter- sagt, bis nach schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten darf.
Auch gesunde Schülerinnen dürfen die Schule nicht besuchen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, Scharlach, Croup, Diphtheritis, epidemische Genickstarre oder Ruhr aus- gebrochen ist, falls nicht ärztlich bescheinigt wird, dass sie durch genügende Absperrung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt sind. Bei Erkrankungen an Masern und Röteln können die dem betroffenen Hausstande angehörigen gesunden Schülerinnen auch ohne Absonderung von den Kranken die Schule weiter besuchen, wenn sie nachweislich die Krankheit früher überstanden haben.(Schulordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen§§ 6 und 7.)
2. Die Schülerinnen sind zur Teilnahme an Schulausflügen verpflichtet, insoweit solche in die Schulzeit fallen und die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass die an Spaziergängen nicht teilnehmenden Schülerinnen während der ordnungsmässigen Unterrichtszeit schulmässig beschäftigt werden.
3. Die verehrlichen Eltern sind gebeten, zu Mitteilungen an Lehrer und Lehrerinnen, zu Anfragen oder Kundgebungen andrer Art doch niemals die Schreibhefte ihrer Kinder zu benutzen. Ein derartiges Verfahren ist allein schon aus erziehlichen Gründen unstatthaft, ganz abgesehen davon, dass es sich auch aus anderen, naheliegenden Rücksichten verbieten sollte. Wünsche und Meinungsäusserungen des Elternhauses bitten wir mündlich oder brieflich zur Kenntnis der Schule zu bringen.
Am 15. März findet der Schluss des Schuljahres statt.
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