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. zur Anstellung als Postgehilfe, . zum einjährig-freiwilligen Militärdienste, . Einjährig-Freiwillige zur Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn, . zur Zulassung zur Seekadettenprüfung. b. Die Reife für Sekunda berechtigt:— 1. zum Besuch der Königl. Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam, 2. zum Besuch der Hochschule für Musik in Berlin, 3. zum Besuch der Königlichen Kunstschule in Berlin, 4. zur Aufnahme auf die Haupt-Kadettenanstalt in Lichterfelde.
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Die öffentliche Prüfung findet am Freitag, den 20. März, von morgens 8 Uhr ab in folgen- der Ordnung statt: Chorgesang: Lobe den Herren.
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Chorgesang: Herr, unser Gott! Wie gross bist Du!
Schluss des Schuljahres am Sonnabend, den 21. März.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 6. April, morgens 9 Uhr mit der Aufnahme- prüfung.
Bei der Aufnahme in die Sexta, welche in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen darf, wird gefordert: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. 2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. 4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. 5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und Neuen Testaments.
Das Schulgeld ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Zur Erleichterung der Zahlung ist es jedoch in den 3 ersten Quartalen gestattet, dasselbe in monatlichen Raten zu entrichten. Es beträgt monatlich für Sexta und Quinta 6,50 M., für Quarta 7,50 Mk. und für Tertia und Sekunda 8,50 M. An Bibliothekgeld wird für das Quartal 0,25 M. entrichtet. Die Erhebung findet am ersten Mittwoch jeden Monats nach 12 Uhr im Schullokal durch den Rendanten der Schulkasse statt Für das 4. Quartal wird das Schulgeld anfangs Januar auf einmal erhoben.
Unbemittelten Schülern, welche sich durch Fleiss und gutes Betragen auszeichnen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Desfallsige Gesuche sind an das Kuratorium der Anstalt zu richten. Die Erlassung des Schulgeldes erstreckt sich jedesmal nur auf ein Jahr und kann, falls die Bedingungen für Schulgeldbefreiung nicht mehr vorhanden sind, auch während dieser Zeit zurückgezogen werden. Die Gesuche um Fortgenuss des Beneficiums sind vor Beginn des neuen Schuljahres an den Vor- sitzenden des Kuratoriums einzureichen..
Hofgeismar, den 14. März 1891.
Der Rektor des Realprogymnasiums Krösch.


