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VI. Stiftungen und Unterstützungen
von Schülern.
Vom Kuratorium wurde einem Schüler die Hälfte des Schulgeldes erlassen. Milde Stiftungen sind nicht vorhanden.
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern zu beobachtende Verhalten sind folgende:
Bei der Aufnahme eines auswäürtigen Schülers ist dem Rektor die Familie namhaft zu machen, in welcher er untergebracht werden soll. Diese übernimmt die Pflicht, über das Wohlverhalten ausser der Schule und den häuslichen Fleiss desselben zu wachen, keine Unordnungen zu dulden, und wo solche vor- kommen sollten, den Rektor oder Ordinarius sofort davon in Kenntnis zu setzen. Zum Wechseln der Wohnung bedarf es der Genehmigung des Rektors.
Die Schüler dürfen nicht früher als 10 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts im Schulgebäude oder in der Nähe desselben sich einfinden.
Jede durch Krankheit oder plötzlich eintretende Hindernisse herbeigeführte Versäumnis des Unter- richts muss entweder sofort schriftlich oder durch einen zuverlässigen Boten mündlich, oder wo dies nicht möglich ist, bei dem Wiederkommen des Schülers durch eine schriftliche von den Eltern oder dem Haus- wirte bescheinigte Entschuldigung gerechtfertigt werden. Im übrigen darf kein Schüler ohne Erlaubnis des Rektors eine Unterrichtsstunde versäumen.
Zur Erleichterung der häuslichen Aufsicht über die zu erledigenden häuslichen Arbeiten haben die Schüler der unteren Klassen bis inkl. Tertia ein Heft zu führen, in welches alle Aufgaben genau ein- zutragen sind..
Die Schüler sollen abends nach eintretender Dunkelheit, im Winter nach 6 Uhr, zu Hause sein.
Das Tabakrauchen ist untersagt. Der Besuch von Bällen und Tanzvergnügungen, des Theaters, der Besuch von Wirtshäusern jeder Art darf nur in Begleitung der Eltern oder deren von der Schule an- erkannten Stellvertreter oder nach eingeholter Erlaubnis des Ordinarius stattfinden. Zur Teilnahme am Tanzunterricht bedürfen die Schüler der Erlaubnis des Rektors.
Die Benutzung von Leihbibliotheken ist nicht gestattet.
Soll der Schiller die Anstalt verlassen, so ist er seitens der Eltern oder deren Stellvertreter
schriftlich oder mündlich bei dem Rektor abzumelden; geschieht dies nicht vor Anfang des Unterrichts im neuen Quartal, so ist das Schulgeld noch für das begonnene Quartal zu entrichten.
Die Berechtigungen der Anstalt sind folgende: a. Das Bestehen der Abgangsprüfung berechtigt: . zur Aufnahme in die Prima eines Realgymnasiums, . zum Justiz-Subalterndienst, . zum Civilsupernumerariat bei der Provinzialverwaltung und im Eisenbahndienste, . zum Büreaudienste bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung und zur Markscheider- prüfung. . zur Feldmesserprüfung, zum Studium der Tierheilkunde, zum Studium der Zahnheilkunde, zur Zulassung zum Fähnrichsexamen, zur Zulassung auf die Königliche Militärrossarztschule, . zur Zulassung als Civilaspirant für den Militärmagazindienst. b. Die Reife für Obersekunda berechtigt: 1. zur Zulassung als Civilanwärter zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiberprüfung, 2. zur Anstellung bei Reichsbankanstalten, 3. zur Zulassung als Apothekerlehrling, 4. zum Besuche der Königl. Allgemeinen Akademie der bildenden Künste,
SS 9S SD H 0
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