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4) die Höhe eines Baumes Ab zu finden, der von 2 in derſelben Horizontalebene gelegenen Punkten B und C deren Entfernung von einander 79 m beträgt, geſehen wird, wenn Winkel AB0= 68° 7; Winkel ACB= 240 12“ und Winkel ABD= 470 18' iſt.
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II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden im Jahre 189192.
16. März 1891. Verf. des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums. Zufolge eines Erlaſſes des Herrn Miniſters werde eine etwaige Umgeſtaltung der Realgymnaſien nur unter den ſchonendſten Formen erfolgen. Ein Grund zur Beunruhigung für Eltern, welche ihre Kinder Realgymnaſien übergeben haben oder dies zu thun beabſichtigen, liege überall nicht vor. Dem unge⸗ ſunden Zudrang zu gymnaſialen Anſtalten ſei thunlichſt entgegenzuwirken.
22. Mai 1891. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. Aus Rückſicht auf die Geſundheit der Schüler ſoll eine Benutzung der Schulräume zu anderen als Unterrichtszwecken vermieden werden.— Sodann werden geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Schwindſucht mitgeteilt, und wird deren Befolgung zur Pflicht gemacht.
19. Oktober 1891. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. Die Trennung der Tertien und Sekunden höherer Schulen ſoll zunächſt für Mathematik, Geſchichte und Erdkunde in Sekunda und für Natur⸗ wiſſenſchaft in Tertia zur Durchführung kommen(Min.⸗Verf. vom 5. Oktober 1891.)
22. Oktober 1891. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. Die ſtatiſtſſchen Angaben in den Programmen und Verwaltungsberichten ſollen genau ergeben,„ob die Schüler innerhalb normaler Zeit bis an das Schulziel gefördert“ worden ſind.
12. Januar 1892. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. Daſſelbe teilt Abſchrift der Bekanntmachung im Reichs⸗ anzeiger vom 14. December 1891 mit, wonach mit Allerhöchſter Genehmigung vom 1. April 1892 ab wichtige Änderungen in dem Berechtigungsweſen der höheren preußiſchen Schulen eintreten.
16. Januar 1892. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. Es werden 1. die neuen Lehrpläne für die höheren Schulen, ſowie Geſichtspunkte für die Bemeſſung der Hausarbeit, und 2. die Ordnung der Reife⸗ und Abſchlußprüfungen mitgeteilt, und wird beſtimmt, daß die Lehrpläne mit Beginn des Schuljahres 18925s, die Ordnung der Entlaſſungs⸗ und Abſchlußprüfungen mit Schluß deſſelben Schuljahres zur Durchführung gelangen.
25. Januar 1892. Verf. des K. Prov.⸗Schulk. In Ausführung der Min.⸗Verf. vom 15. Januar 1892 U. II Nr. 2762 wird eine Änderung der Ferien⸗Ordnung verfügt, damit in Zukunft kein Schüler zu einer Reiſe an einem Sonn⸗ oder Feſttage gezwungen ſei.
12. Februar 1892. Miniſterialerlaß. Schüler, welche die Berechtigung zum Subalterndienſt erwerben wollen, müſſen ſich auch ſchon in dieſem Jahre einer Abſchlußprüfung zum Nachweis der Reife für Oberſekunda unterziehen. Dieſe Prüfung iſt für diesmal im Monat April abzuhalten.
III. Chronik der Schule.
Das neue Schuljahr begann am 7. April, nachdem am Tage zuvor die Prüfung der Neuaufzuneh⸗ menden ſtattgefunden hatte. Aufgenommen wurden 25 Schüler.


