Aufsatz 
Textberichtigungen zur Antigone des Sophokles / von Heinrich Feußner
Entstehung
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Die Sommerferien währten vom 5. Juli an 3 Wochen.

Die ſchriftliche Maturitätsprüfung wurde vom 2328. Auguſt, die mündliche unter dem Vorſitz des Herrn Prov.⸗Schulraths Dr. Rumpel am 13. September gehalten.

Durch hohen Miniſterialerlaß(mitgetheilt vom Königl. Prov.⸗Schulcollegium am 14. Auguſt) wurde angeordnet, daß von Erhebung eines Austrittsgeldes der abgehenden Schüler abgeſehen, daß aber für das Abgangszeugniß, wenn es gefordert wird, ſowie für das Abiturientenzeugniß ein Thaler zur Schulcaſſe gezahlt werde. Zugleich iſt der Director ermächtigt worden, in allen Fällen, in denen es gerechtfertigt erſcheint, namentlich wenn Schüler lediglich in Folge der Verſetzung ihrer Väter die Anſtalt verlaſſen, auf Antrag derſelben dieſe Gebühr zu erlaſſen.

Am 10. September wurde ein öffentliches Schauturnen der Gymnaſialſchüler veranſtaltet und am 17. September das Turnweſen des Gymnaſiums von Herrn Dr. Euler, Lehrer an der Centralturnanſtalt zu Berlin, revidiert.

Die Herbſtprüfungen und die ſich daran anſchließende Entlaſſung der Schüler fanden am 20. und 21. September Statt, worauf die Schule wegen der Michaelisferien bis zum 9. Oktober geſchloſſen blieb. Der Wintercurſus begann am 11. Oktober.

Durch Königl. Prov.⸗Schulcollegium wurde am 10. Nov. mitgetheilt, daß dem Gymnaſial⸗ lehrer Dr. Stacke der Oberlehrertitel verliehen worden ſei.

Die Weihnachtsferien dauerten 12 Tage, nach deren Ablauf der Unterricht am 4. Januar wieder begonnen wurde.

Der Schreib⸗ und Zeichenlehrer G. H. Storck wurde vom 1. Januar an auf ſein An⸗ ſuchen in Ruheſtand verſetzt, nachdem er der Anſtalt vom erſten Tage ihrer Gründung an 52 Jahre hindurch als Lehrer angehört hatte. Die vorgeſetzte Behörde ließ ihm bei dieſer Veranlaſſung ihren Dank und ihre Anerkennung für ſeine dem Gymnaſium treu geleiſteten Dienſte ausſprechen, und Lehrer und Schüler begleiteten ihn bei ſeinem Scheiden von der Anſtalt mit den innigſten Wünſchen, daß ſein Lebensabend ein recht glücklicher ſein und er ſich noch eine lange Reihe von Jahren der ihm verſtatteten Ruhe erfreuen möge.

Nach Beſchluß des Königl. Prov.⸗Schulcollegiums vom 18. Januar ſollen die für die Schulverhältniſſe wichtigen Beſtimmungen der Circularverfügung vom 11. Decbr. 1851 den Schülern bekannt gemacht und durch das Programm auch zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. Dieſe Beſtimmungen, welchen die Abſicht zu Grunde liegt,einerſeits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und andererſeits den nicht ſeltenen Verſuchen mittelmäßiger Primaner, durch Privatunterricht ſchueller als auf dem Gymnaſium zur Maturitätsprüfung zu ge⸗ langen, ſowie dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel im Beſuch der Gymnaſien während des Primacurſus möglichſt entgegen zu wirken, lauten wie folgt:1) Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymn. entfernt wird, iſt, wenn er an einem andern Gymn. die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Extraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem ſeine Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den 2jährigen Primacurſus, noch auf den im§ 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vor⸗ geſehenen 2jährigen Zeitraum anzurechnen. 2) Nach demſelben Grnndſatz iſt zu verfahren bei