Aufsatz 
Quelques principes sur la lecture à haute voix, spécialement sur la liaison des mots en francais
Entstehung
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jedes Monats ihre Söhne zur Vorlegung der Hefte auffordern und genaue Einsicht in diese nehmen. Die Unterschrift soll, von notwendigen Ausnahmen abgesehen, von dem Vater vollzogen werden.

Auch bei der Erteilung von Privatunterricht wollen die Eltern zuvor mit dem Fachlehrer, bezw. Klassenlehrer Rücksprache nehmen; auf jeden Fall ist der Schüler ver- pflichtet, seinem Klassenlehrer alsbald Mitteilung zu machen, wenn er in einem Unter- richtsfach Privat- oder Nachhilfeunterricht nimmt.

2. Schulversäumnisse..

Da die Kontrolle des Schulbesuchs für die Eltern ebenso wichtig ist wie für die Schüler, so weisen wir erneut aul folgende Bestimmungen hin, die den Schülern mehr- fach mitgeteilt worden sind:

I. Außer in Krankheitsfällen darf kein Schüler die Schule versäumen, ohne vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers oder, wenn sich die Abwesenheit auf mehr als einen Tag erstreckt, des Direktors eingeholt zu haben.

2. Urlaubsgesuche sind vom Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schrift- lich vorzubringen.

3. Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so ist die Ursache der Versäumnis alsbald, spätestens aber am zweiten Tage dem Klassenlehrer anzuzeigen. Bei seinem Wiedereintritt in die Klasse hat der Schüler eine schriftliche Entschuldigung des Vaters mitzubringen, aus der Grund und Dauer der Versäumnis(DatumN]) klar ersicht- lich sind.

4. Bei ansteckenden Krankheiten Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Typhus u. a. muß der betreffende Schüler, einerlei c5 er selbst oder eine seinem Hausstand angehörende Person erkrankt ist, sofort vom Schulbesuch ausgeschlossen werden; seine Zulassung zum UÜUnterricht kann erst wieder erfolgen, wenn ein ärztliches Zeugnis die Ansteckungsgefahr als beseitigt erklärt.

3. Automobile und Schußwaffen.

Angesichts der in erschreckendem Maße zunehmenden UÜUnfälle bitten wir die Eltern der Schüler dringend, sie vor den Gefahren zu warnen, denen sie sich durch die unbe- dachte Annäherung an ein daherfahrendes Autômobil aussetzen. Ebenso nachdrücklich warnen wir davor, den Kindern die Handhabung von Schußwaffen zu erlauben oder gar ihnen solche zu schenken. Das Mitbringen von Schußwaffen in die Schule kann unter Umständen die sofortige Ausweisung des betreffenden Schülers nach sich ziehen.

4. Die häusliche Lektüre.

In dem schweren Kampfe, den die Schule gegen die sich überall der unerfahrenen Jugend aufdringende Schundlektüre führt, ist sie so gut wie machtlos, wenn sie nicht von den Eltern aufs kräftigste unterstützt wird. Unablässige Aufklärung über die Wert- losigkeit jener Sensationslektüre, vor allem aber möglichst ausgiebige Darbietung einer gesunden, nicht bloß belehrenden, sondern auch unterhaltenden Lektüre, das sind die einzigen Waffen, die in diesem harten Kampfe allmählich zum Ziele führen können, und Schule und Elternhaus müssen hierin unbedingt zusammenstehen. Die Schule wird sich bemühen, im Rahmen der ihr gewährten Mittel die Schülerbibliothek so auszugestalten, daß sie dem berechtigten Lesebedürfnis ihrer Schüler nach jeder Richtung hin entgegen- kommen kann; das Elternhaus aber muß durch strenge UÜberwachung der häuslichen Lektüre der Jugend und ebenfalls durch vernünftige Befriedigung ihres Lesedrangs mithelfen.