Zu den Zwecken des naturhiſtori, aus den Gebieten der Zoologie, Botanik und M. Auch für den Zeichenunterricht iſt eine pvu. lagen ꝛc. vorhanden. 6
XV. Separate geiſtliche Wittwenkiaſe. 1
Im Jahre 1683 wurde durch den damaligen Rector und Stadtpfarrer M. J,O.⸗Gorr die Gra einer Wittwenkaſſe für die Stadtgeiſtlichkeit und die Lehrer des Paedagogs perankaßt. Anfangs war Mitgliederzahl auf 12 beſchränkt, ſpäter wurde die Berechtigung ſämmtlichen mit der Seelſorge betrauten Stadtgeiſtlichen, den Hofpredigern und den ordentlichen Lehrern des Gymnaſiums zu Darmſtadt zuerkannt. Im Ganzen ſind in das Statutenbuch 143 Mitglieder eingetragen, gegenwärrig ſind 29 Mitglieder vor⸗ handen. Das Eintrittsgeld war anfänglich auf 10 fl. normirt, wurde 1779 aaf 16 fl., 1794 auf 20 fl⸗ 1835 auf 150 fl., 1873 auf 300 Mark erhöht. 4
Von 1683—1834 wurde als Jahresbeitrag 4 fl., von da bis 1873 6 fl., von da an 18 Mark erhoben. Das erſte Kapital, welches 1683 angelegt wurde, beſtand aus 50 fl., 1783 war das Vermögen auf 10,937 fl. angewachſen, 1859 auf 33,085 fl., 1877 betrug es 77,757 Mark. An Schenkungen und Legaten waren bis 1750 2,389 fl. zugefloſſen, ſeitdem nur noch 400 fl. Die ledeutende Vermehrung des Kapitals rührt daher, daß meiſt nur wenige Wittwen vorhanden waren und geringe Penſionen ausbezahlt wurden, daß ferner die Eintrittsgelder zum Kapital geſchlagen und alljährlich ein beſtimmter Betrag, jetzt 360 Mark, dem Kapital zugeſchlagen werden mußte. Bis 1692 erhielt jede Wittwe jährlich 18 fl., 1756 40 fl., 1808 80 fl., 1820 200 fl., 1860— 1875 350— 400 fl., 1877 681 Mark.
Der Hauptgrund der günſtigen Lage des Inſtituts iſt aber darin zu ſuchen, daß den Wittwen keine beſtimmte Penſion verſprochen iſt, ſondern daß der ermittelte Ueberſchuß des vorhergehenden Jahres im folgenden Jahre, nach Abzug des ſtatutenmäßig neu anzulegenden Kapitals, zu gleichen Theilen verrheilt wird. Ueber 400 fl. jährlich ſollte eine Wittwe nicht erhalten; jetzt iſt der Maximalbetrag auf 700 Mark beſtimmt. Gegenwärtig nehmen 6 Wittwen an der Wohlthat des Inſtituts Theil und erhalten außerdem aus der Staatsdiener⸗Wittwenkaſſe die geſetzliche Penſion von je 686 Mark. Auch die hinterlaſſenen Kinder eines Mitgliedes haben bis zum 21. Lebensjahre eine Wittwenpenſion zu beanſpruchen. Endlich gewährt die ſep. geiſtliche Wittwenkaſſe den Hinterlaſſenen eines verſtorbenen Mitgliedes ein ſofort nach dem Ableben deſſelben auszuzahlendes Begräbnißgeld, welches anfänglich 10 fl. betrug, jetzt auf 150 Mark feſtgeſetzt iſt.
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