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den evangeliſchen Religionsunterricht der betreffenden Gymnaſien, ſowie die Aufſicht des Conſi— ſtoriums zu Hanau über den evangeliſchen Religionsunterricht der Gymnaſien zu Hanau und Fulda, und einſtweilen des Conſiſtoriums zu Caſſel über den Religionsunterricht am Gym⸗ naſium zu Hersfeld wird nunmehr in Gemäßheit der allerhöchſten Entſchließung vom 26. Febr. d. J. dahin näher beſtimmt, daß
1) der Superintendent, beziehungsweiſe das Conſiſtorium durch den Gymnaſtal⸗Director von allen Verfügungen und den evangeliſchen Religionsunterricht ſonſt betreffenden Maßregeln und Einrichtungen, ſowie von allen Lehr⸗ und Lectionsplänen in Kenntniß zu ſetzen iſt,
2) der Superintendent beziehungsweiſe der von dem Conſiſtorium zu beauftragende Geiſtliche verpflichtet und nach vorgängiger Communication mit dem betreffenden Gymnaſial⸗ Director berechtigt iſt, die Religionslehrſtunden der evangeliſchen Religionslehrer an den Gym⸗ naſten zu beſuchen. Erinnerungen gegen die Perſönlichkeit der Lehrer oder gegen Inhalt und Form des Religionsunterrichts oder gegen ſonſtige, den kirchlichen Beſtand des letzteren be⸗ drohende Zuſtände und Einrichtungen hat der Superintendent beziehungsweiſe das Conſiſtorium zunächſt dem Gymnaſial⸗Director zur Abſtellung der bemerkten Gebrechen mitzutheilen, even— tuell— neben der, der geiſtlichen Behörde an ſich zuſtehenden, gegen die betreffenden Lehrer als Diener der Kirche ſelbſtſtändig anzuwendenden kirchlichen Disciplin— bei dem Miniſterium des Innern zur Anzeige zu bringen. Haſſenpflug.
Re) Caſſel, am 10. April 1852. Nr. 4063. Das Verhältniß der evangeliſchen Reli⸗ gionslehrer an den Gymnaſien zum geiſtlichen Amte betreffend.
Beſchluß. Mit Beziehung auf den Beſchluß vom heutigen Tage Nr. 4061 sub IV wird den Superintendenten nachgelaſſen, das Amt eines Religionslehrers an einem Gymnaſtum als einen gültigen Ordinationstitel anzuſehen und darauf hin die Ordination zu ertheilen, und werden die geiſtlichen Prüfungs⸗Commiſſionen beziehungsweiſe das Conſiſtorium zu Hanau ermächtigt, evangeliſchen Religionslehrern an Gymnafien, welche ordnungsmäßig admittirte Candidaten der Theologie ſind, von der vorgeſchriebenen Ordinationsprüfung(examen pro ministerio) in dem Falle ausnahmsweiſe Dispenſation zu ertheilen, wenn dieſelben ſich durch eine längere, gegen die Kirche und deren Bekenntniß treue Dienſtführung als vorzüglich ver⸗ diente, ſowie als theologiſch beſonders befähigte Lehrer bewährt haben.
Haſſenpflug.
II. Lehrverfaſſung.
1. Claſſenzahl und Ordinariate.
Das Gymnaſtum beſtand im Sommerſemeſter aus neun Claſſen, einer Prima, Ober⸗ ſecunda(II. a.), Unterſecunda(II. b.), zwei Obertertien(III. a. und III. b.), zwei Untertertien


