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Provinz zu ſetzen verſucht hat oder ob dieſe Angaben falſche und mit Uebertreibungen von den Anklägern verbreitete ſind, deren allzu großen Parteieifer ich allerdings zu tadeln volles Recht habe. Denn wozu war es nöthig, daß man den Leichnam nackt ausſtellte, ihn von den neugierigen Blicken des Pöbels betaſten und ſogar im Auslande ſich die Meinung ver⸗ breiten ließ, als ob er durch Gift aus dem Wege geräumt ſei, wenn doch alle dieſe Gerüchte bis jetzt noch ungewiß und erſt Gegenſtand der Unterſuchung ſind? Allerdings beweine ich meinen Sohn und werde ihn ſtets beweinen; aber deshalb hindere ich den Angeklagten nicht, Alles vorzubringen, was dazu dienen kann, den Beweis ſeiner Unſchuld zu unterſtützen oder etwaige von Germanicus gegen ihn begangene Unbilligkeiten nachzuwei⸗ ſen; und Euch eurerſeits bitte ich ausdrücklich, daß Ihr die angebrachten Beſchuldigungen nicht deshalb, weil ich mit meinem Schmerze bei der Sache betheiligt bin, als erwieſen an⸗ nehmt. Allen denen, welchen die Bande des Bluts oder ihr eigenes Pflichtgefühl als Ver⸗ theidiger aufzutreten gebieten, rufe ich zu: unterſtützt den Bedrängten mit allen Mitteln Eurer Beredtſamkeit und Eures Eifers. Zu gleicher Anſtrengung, zu gleicher Beharrlichkeit fordere ich die Ankläger auf. Nur das Eine haben wir dem Germanicus über die geſetz⸗ lichen Beſtimmungen hinaus angedeihen laſſen wollen, daß in der Curie und nicht auf dem Forum, vor dem Senate ſtatt vor den Richtern die Unterſuchung über ſeinen Tod gehalten wird. Im Uebrigen möge völlige Gleichheit walten. Niemand möge Druſus Thränen, Niemand meinen Kummer beachten, auch nicht die feindſelig erfundenen Gerüchte, die etwa gegen mich in Umlauf geſetzt werden.“
In der Senatsſitzung wird ein Zeitraum von zwei Tagen zur Begründung der An⸗ klage feſtgeſetzt, worauf nach einer Zwiſchenzeit von ſechs Tagen den Vertheidigern des Be⸗ ſchuldigten drei Tage gewährt werden ſollen.
Fulcinius Trio begann mit der Antlage des früheren Lebens Piſo's. Was den Trio eigentlich zu ſeinem Vorgehen gegen den Proconſul bewogen habe. bleibt zweifelhaft. Mög⸗ lich iſt, daß er ſeinen perſönlichen Rachedurſt wegen einer frühreren Beleidigung befriedigen wollte, wahrſcheinlicher noch, daß ſein ganzes Vorgehen der Ausfluß perſönlichen Ehrgeizes war, nicht zu verwundern bei einem Manne, der um jeden Preis Carrière machen will. Seine Anklage konnte dem Piſo nicht direct ſchaden; allein ſie war deshalb den Freunden des Germanicus doch nicht unerwünſcht, weil die Aufwärmung jener alten unhaltbaren Ge⸗ ſchichten ³) die Richter gegen den Beſchuldigten einnehmen mußte, wie ja auch bei unſeren Schwurgerichten in zweifelhaften Fällen die Verleſung eines ſchlechten Leumundszeugniſſes nicht unerheblich auf den Spruch der Geſchworenen einzuwirken geeignet iſt. Nach Trio be⸗ gannen Serväus, Veranius und Vitellius die Begründung der Hauptanklage. Dieſe machte im Weſentlichen drei Punkte zum Gegenſtand ihrer Ausführung.²) Erſtens: die Umtriebe Piſo's bei den Legionen, die Lockerung der Disciplin und die damit zuſammenhängende Miß⸗ handlung der Provinzialen; zweitens: die Ermordung des Germanicus durch Zauberei und Gift, ſowie die von Piſo und Plancina angeſtellten Dankfeierlichkeiten; drittens: die be⸗ waffnete Auflehnung gegen laiſerliche Beamte in der Provinz.
Piſo's Sache ſtand ſchlimm. Die Vertheidigung war faſt in allen Punkten ohne rech⸗ ten Halt. Die bewaffnete Auflehnung in Syrien war Thatſache; ebenſo konnten die Um⸗
8) Ann. III, 13.„vete a et inania.“
*) Ann. III, 13... objecere, odio Germanici et rerum novarum studio Pisonem vulgus mi- litum per licentiam et sociorum injurias eo usque conrupisse, ut parens legionum a deterrimis appellaretur; contra in optimum quemque, maxime in comites et amicos Germanici saevisse, postremo ipsum devotionibus et veneno peremisse; sacra hinc et immolationes nefandas ipsius atque Plancinae, petitam armis rem publicam, utque reus agi posset, acie victum.


