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Klasse S. 1. Freiübungen im Gehen, Stehen und Hüpfen. 2. Die einfachsten Ord-
nungsübungen. 3. Gerätübungen: 1. Langes Schwingseil, 2. Schaukelringe, 3. Wagerechte Leiter. Spiele. 2 halbe St. Frl. Crusius.
b) Singen.
Klasse 1, 2 und 3. Einübung zwei- und dreistimmiger Lieder, sowie grösserer, Ora- torien und anderen geschmackbildenden Tonstücken entnommener Chöre. 2 St. Wahl.
Klasse 4. Fortgesetztes Einüben von grösseren zweistimmigen Liedern mit besonderer Berücksichtigung des Volksliedes. 1 St. Wahl. 4
Klasse 5. Einüben zweistimmiger Lieder. Erweiterte melodisch-rhythmische Ubungen. 1 St. Wahl..
Klasse 6. Fortsetzung der in der 7. Klasse begonnenen Lieder und Ubungen mit erweiterten Intervallen. 1 St. Wahl.
Klasse 7. Leichte Lieder und Treffübungen nach dem Gehör. 1 St. Wahl.
c) Handarbeiten(Schallenfeldsche Methode). Klasse 1. Nähen, Weiss- und Buntstickerei. 4 St. Frau Bindernagel. Klasse 2 und 3. Nähen und Weisssticken. 4 St. Frau Bindernagel. Klasse 4. Nähen. Häkeln und Stricken fortgesetzt. 3 St. Frl. Neumüller. Klasse 5. Nähen. Häkeln und Stricken. 4 St. Frl. Neumüller. Klasse 6. Stricken und Häkeln fortgesetzt. Straminsticken. 4 St. Frl. Hirsch. Klasse 7. Stricken. Häkeln. 4 St. Frl. Hirsch.
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
15. März 1888. Königl. Prov.-Schulkoll. teilt Allerhöchsten Erlass mit, dass für weiland Seine Majestät Kaiser Wilhelm eine Gedächtnisfeier am 22. März stattzufinden habe.
3. Mai. Königl. Prov.-Schulkoll. teilt Erlass des Herrn Ministers mit, in Betreff der wichtigsten Gesichtspunkte für die Construktion der Schulbänke.(Der Construktion, welche in diesem Erlasse auf Grund vielfacher vom Herrn Minister angeordneten Versuche für Neuanschaffungen als die zweckmässigste empfohlen wird, entsprechen die bei uns vor 8 Jahren eingeführten Subsellien aufs vollständigste.)
2. Juni. Königl. Prov.-Schulkoll. empfiehlt das in Veranlassung des Herrn Ministers herausgegebene„Merkbuch, Altertümer aufzugraben und aufzubewahren.“
22. Juni. Königl. Prov.-Schulkoll. teilt Allerhöchsten Erlass mit, dass für weiland Seine Majestät Kaiser Friedrich am 30. Juni eine Gedächtnisfeier stattzufinden habe.
17. August. Königl. Prov.-Schulkoll. teilt Verfügung des Herrn Ministers mit, nach welcher auf Allerhöchsten Erlass die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm I. und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage in den Schulen der Monarchie durch eine Gedächtnisfeier begangen werden sollen, ohne im übrigen, entsprechend dem Begriffe der Pflicht, von dem die verklärten Herrscher bis zu ihren letzten Atemzügen durchdrungen gewesen sind, ihre gewohnte Arbeit zu unterbrechen.


