Aufsatz 
Die mit einem Progymnasium verbundene Realschule zu Eschwege von ihrer Gründung bis zu ihrer Reorganisation, ein Beitrag zur Geschichte des Realschulwesens
Entstehung
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C. Verordnungen des Kgl. Provinzial-Schul⸗Collegiums.

1871. 12. April. Auf Grund eines Erlaſſes des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten wird verfügt, daß katholiſche Religionslehrer Erlaſſe oder Bekanntmachungen ihrer kirchlichen Oberbehörden in den Schulklaſſen nur nach vorgängiger Genehmigung des Vorſtehers der Anſtalt mittheilen dürfen.

12. April. Es iſt nicht ſtatthaft, daß der Vormittagsunterricht erſt 5 Minuten oder noch ſpäter nach 8 Uhr, bezw. 7 Uhr, beginnt.

12. April. Der Director iſt befugt, unter Umſtänden einen Schüler wegen ſeiner Kränklichkeit von dem einen oder andern Nebenfach für einige Zeit zu dispenſiren; in dieſem Falle iſt jedoch ſofort den Eltern des Schülers ausdrücklich zu bemerken, daß für die etwaigen, in den Kenntniſſen ihres Sohnes eintretenden Lücken die Schule in keiner Weiſe verantwortlich gemacht werden könne.

16. April. Von der Regel, nach welcher die Aufnahme in die Sexta der höheren Schulen nicht vor dem vollendeten neunten Jahre erfolgt, können Ausnahmen ſtattfinden; jeder einzelne Fall muß jedoch einer beſonderen Erwägung des Lehrer⸗Collegiums unterliegen.

Die Aufnahme vor vollendetem neunten Jahre kann erfolgen:

1) wenn ein Schüler nicht blos nothdürftig, ſondern vollſtändig diejenigen Vorkenntniſſe beſitzt, welche vorſchrifsmäßig für den Eintritt in die Sexta gefordert werden.

2) wenn die geſammte körperliche und geiſtige Entwickelung deſſelben bereits ſo weit gediehen iſt, daß ihm die Arbeiten eines Sextaners ohne Gefahr für ſeine Geſundheit zugemuthet werden können.

5. Mai. Der allgemeine Lehrplan iſt ſtets 4 Wochen vor Anfang des Schuljahres reſp. des Semeſters in der vorgeſchriebenen Form vorzulegen. Wenn die Stundentabelle nicht ſogleich beigelegt werden kann, ſo genügt es, daß ſie unmittelbar vor oder nach Beginn der Lectionen eingereicht wird.

25. Mai. Die von Dr. H. Möhl entworfene und gezeichneteoro⸗hydrographiſche und Eiſen⸗ bahn⸗Wandkarte von Deutſchland wird empfohlen.

13. Juni. Es wird mitgetheilt, daß zu Anfang October d. J. wiederum ein ſechsmonatlicher Curſus für Civil⸗Eleven in der Königl. Central⸗Turnanſtalt zu Berlin beginnt und daß für den Unterhalt eines Eleven in Beriin von jetzt ab mindeſtens 35 Thlr. monatlich als erforderlich anzuſehen find.

19. Juni. Es wird genehmigt, daß dem Dr. Speyer zu den israelitiſchen Religionsſtunden und zur Abhaltung der täglichen Morgenandachten in den Wochentagen ein disponibles Claſſenzimmer im Realſchulgebäude bis auf Weiteres und unter der Vorausſetzung eingeräumt werde, daß daraus kein Recht der israelitiſchen Gemeinde auf Ueberlaſſung deſſelben gefolgert werden könne.

4. November. Gemäß einer Allerhöchſten Ordre vom 5. Mai 1870 wird vom 1. April 1872 ab die Zulaſſung zur Portepéefähnrichs⸗Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnaſium, Progymnaſium, einer Realſchule 1. Ordnung oder einer höheren Bürgerſchule ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für die Prima eines Gymnaſiums reſp. einer Realſchule 1. Ordn. abhängig ſein.

4. November. Mit Bezug auf die§§. 54 und 56 des durch die Allerhöchſte Ordre vom 8. Auguſt 1835 beſtätigten Regulativs, die ſanitätspolizeilichen Vorſchriften bei anſteckenden Krankheiten