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13. Vom 2. Auguſt. Der bisher einzuſendenden Anzahl von Programmen ſoll künftig jedesmal noch eines beigefügt werden.
14. Vom 28. Auguſt. So eben iſt eine Abſchrift der Allerhöchſten Cabinets⸗ ordre vom 25. Juny d. J. mit dem dazu gehörigen neuen Reglement für die Prüfung der zu den Univerſitäten übergehenden Schüler(gedruckt in fol. 19 S.) eingetroffen. Wir können uns nicht enthalten, einige der weſentlichſten Beſtim⸗ mungen dieſer ſeit längerer Zeit ſorgfältigſt vorbereiteten, auf den Erfahrungen der letztverfloſſenen zwei und zwanzig Jahre(das bisher befolgte Edict datirt vom 25. Juny 1812) beruhenden, mit den Anforderungen der heutigen Zeit und wiſſenſchaftlichen Bil⸗ dung im Einklange ſtehenden Inſtruction hier auszugsweiſe mitzutheilen: a) Jeder Schüler, der ſich einem Berufe widmen will, für den ein drei- oder vierjähriges Stu⸗ dium vorgeſchrieben iſt, muß ſich einer Maturitätsprüfung unterwerfen; b) dieſe Prü⸗ fung wird nur bei Gymnaſien vorgenommen, nicht auch bei den Königl. wiſſenſchaft⸗ lichen Prüfungscommiſſionen; c) der Schüler darf in der Regel ſich erſt im vierten Semeſter ſeines Aufenthaltes in Prima dazu melden; d) die ſchriftlichen Prüfungsar⸗ beiten, mit den hebräiſchen bisher 9, ſind auf 6 geſetzt, und einige Forderungen(wie auch im mündlichen Examen) ermäßigt, dabei dem Schüler, der ſich in einem oder dem andern Fache vorzugsweiſe fühlt, verſtattet, ſeine Kenntniß in Löſung beſonderer, und zwar ſchwierigerer Aufgaben an den Tag zu legen; e) die bisherigen Bezeichnungen nach Numern ſind aufgehoben: der Gepruüfte erſcheint entweder als reif, oder als nicht reif zu den Univerſitätsſtudien; im letztern Falle kann er die Schule länger beſu⸗ chen und nochmals einer Prüfung ſich unterziehen, oder auch abgehen, ſelbſt zur Univerſität; allein f) nur die für reif erklärten werden auf inländiſchen Univerſitäten als Studi⸗ rende der Theologie, Jurisprudenz, Cameralwiſſenſchaften, Medicin und Chirurgie und der Philologie inſcribirt, nur ſie allein zu den Prüfungen Behufs der Erlangung einer academiſchen Würde, ſo wie ſpäterhin zu den Prüfungen Behufs der Anſtellung in ſolchen Staats⸗ und Kirchenämtern, zu welchen ein drei⸗ oder vierjähriges Univerſitäts⸗ ſtudium erforderlich iſt, zugelaſſen; endlich können nur ſie allein öffentlicher Stipendien theilhaftig werden; g) die Nichtreifen werden, wenn ſie ja eine inländiſche Univerſität beſuchen, nur bei der philoſophiſchen Facultät in einem beſondern für ſie anzulegenden Album, und nicht für ein beſtimmtes Facultätsfach inſcribirt; eben ſo, nach eingeholter Erlaubniß des Königl. Miniſterium, ſelbſt diejenigen, welche gar keine Maturitätsprü⸗ fung beſtanden haben und nur mit der Abſicht auf eine Univerſität gehen, ſich eine all⸗ gemeine Bildung für die höheren Lebenskreiſe, oder eine beſondere für ein gewiſſes Be⸗ rufsfach zu verſchaffen; h) als nichtreif zur Univerſität Gegangene dürfen noch einmal (aber nicht öfter) die Maturitätsprüfung bei einem Gymnaſium nachſuchen, um ſich etwa noch nachträglich ein Zeugniß der Reife zu erlangen u. ſ. w.— Dieſe und die andern Beſtimmungen offenbaren eben ſo ſehr einen Geiſt milder Berückſichtigung, als ſitt⸗ lichen und wiſſenſchaftlichen Ernſtes. Keinem iſt die Bahn höherer Geiſtesbildung ver⸗ ſperrt, und das hervorragende individuelle Talent darf ſich freier entwickeln, und findet, dafern es nur nicht einſeitig iſt, billige Anerkennung.


