Aufsatz 
Das Wort. Eine Rede
Entstehung
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7. Naturbeſchreibung. 2 St. Im Winter die Zoologie, nach Schubart; im Sommer Botanik: Terminologie, Kennzeichen der Linneiſchen Claſſen und Ordnungen, Beſtimmen wildwachſender Pflanzen; Phyſiologie der Gewächſe. Derſelbe.

8. Schönſchreiben. 4 St. Schreiblehrer Ziſſeler.

Auſſer den gewöhnlichen Schulſtunden fällt der Unterricht

1) im Hebräiſchen, an welchem im Winter 24 im Sommer 22 Schüler der drei obern Claſſen Theil genommen haben. Der Oberlehrer Graff behandelte in der erſten Claſſe die Flexion des Nomen, die Partikeln und die ganze Syntax nach Geſenius, ſtellte mündliche und ſchriftliche Uebungen nach ſeiner Flexionslehre an, lies Vocabeln lernen und las mit den Schülern I Sam. 17. 19. 24. I Buch der Könige 3. 5. 10. 21. Pſalm 1. 2. 8. 19. 29. 72. 104. 128. 137. 139. Sprüchwörter 17. 27. 31. Hiob 38. Mit der zweiten Claſſe wurde die Grammatik vom Anfange durchgenommen und die unregelmäßi⸗ gen Verba beendigt, desgleichen verſchiedene Uebungen in der Flexionslehre angeſtellt; ge⸗ leſen I Moſis 1 3. 6 8. 22. mit Vocabellernen.

2) im Zeichnen ertheilte in drei Abtheilungen der Zeichenlehrer Maler Deiker, und

3) im Geſang der Cantor Franke in 8 wöchentlichen Stunden Unterricht.

Endlich wurden auch während dieſes Sommerhalbjahres, wie bereits ſeit drei Jah⸗ ren, die Uebungen in der Gymnaſtik an den ſchulfreien Nachmittagen unter der perſönlichen Aufſicht des Directors in aller Fröhlichkeit fortgeſetzt. Etwas mehr als die Hälfte der geſammten Schüler aus allen Claſſen fanden ſich, mit Erlaubniß ihrer Aeltern, freiwillig dabei ein, und es iſt nur zu bedauern, daß nicht alle Luſt bezeigen, durch dieſe heilſam anſtrengenden Spiele ihren Körper ſtärker, rüſtiger und gewandter zu machen, ſondern lieber entweder zu Hauſe hinbrüten oder im Freien müßig herum⸗ ſchlendern. Uebrigens wurde der alte offene Platz verlaſſen und ein Garten in der Nahe der Stadt auf Koſten der Theilnehmenden gemiethet.

I I. Verordnungen der hoͤchſten und hohen Behoͤrden.

Von etwa funfzig Verfügungen und Erlaſſen möchten folgende zur öffentlichen Bekanntmachung ſich eignen:

1. Vom 31. October 1833. Ohne vorherige Genehmigung des Königl. Prov. Schulcollegium ſollen hinfort keinem Schulamtscandidaten Lectionen an einem Gymna⸗ ſium übertragen werden.

2. Vom 8. November, vergl. vom 31. December 1833 und 31. Januar 1834. Aufforderung zur Vereidung derjenigen Lehrer, welche den vorgeſchriebenen Staatseid noch nicht, oder nur mündlich, abgelegt haben..

3. Vom 9. December. Benachrichtigung, daß das Königl. Miniſterium den bis⸗