— 2— setzungen unternommen werden“, nimmt aber auch dessen Zugeständniss für sich in Anspruch, dass„die Resultate auch modificirend auf die dogmatische Ueberzeugung zurückwirken“. Im Grunde kann es doch nur darauf ankommen, ob die dogmatischen Voraussetzungen, welche ein Theolog zu solchen Einzel-Untersuchungen mitbringt, aus der heiligen Schrift gewachsen unq gewonnen, durch die analogia ſidei normiert sind und mit dem Bekenntniss seiner Kirche übereinstimmen oder ob dieselben auf ganz entge- gengesetztem Boden gewachsen, aus heidnischer Wissenschaft entlehnt und durch die Abstractionen der natürlichen unerleuchteten Vernunft normiert oder durch die Axiome des Zeitgeistes bestimmt sind. Jenes erstere nimmt der Verfasser für seinen dogmati- schen Standpunkt mit vollem Bewusstsein in Anspruch.
Eine gedrängte Zusammenstellung der Befugnisse, welche den Aposteln von dem Herrn verliehen wurden, gibt auf Grund der heiligen Schrift das Grundbekenntniss unserer Kirche. Die Augsburgische Confession bezeichnet als den Inhalt des Auftrags, welchen die Apostel von dem Herrn empfangen haben, die„potestas seu mandatum Dei praedicandi evangelii, remittendi et retinendi peccata et administrandi sacramenta“ und legt„his, qui- bus est commissum ministerium verbi et sacramentorum“ damit auch eine„Jjurisdictio“ bei, aber wie sie abwelirend festsetzte, keine„urisdictio, nisi remittere peccata, item co- gnoscere doctrinam, et doctrinam ab evangelio dissentientem rejicere et impios, quorum nota est impietas, excladere a communione ecclesiae sine vi humana, sed verbo“.(Art. 28. p. 38. 5 der vom Ev. BV. bes. Ausgabe.) Die Schmalkalder Artikel(p. 346. 31) nennen diese potestas eine„potestas spiritualis“, eine Benennung, welche gewiss auch die nicht anfechten werden, welche genannten Artikeln ein symbolisches Ansehn in un- serer Kirche nicht zugestehen und bestimmen dann weiter ganz übereinstimmend mit der Augsburger Confessiön:„hoc est, mandatum docendi evangelii, annuntiandi remissio- nem peccatorum, administrandi sacramenta, excommunicandi impios sine vi corporali“. Ueber diesen Punkt musste das grundlegende Bekenntniss der evangelischen Kirche fest formulierte Bestimmungen geben dem ausgearteten Amte des römisch katholischen Klerus gegenüber, welches neben jener„potestas’“ oder„mandatum“ das„imperium“ oder die„potestas gladii“ an sich gerissen hatte. Als Cardinalstellen der Schrift für diese po- testas Dei führt die Conf. Aug. Joh, 20, 21 etc. und Mr. 16, 15 an, mit welcher letztern


