Aufsatz 
Französische Schulgrammatik und moderner Sprachgebrauch / Rudolf Diehl
Entstehung
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für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Eleven in den Post- und Tele-

graphendienst eintreten wollen, für die Prütung und Anstellung im Schiffsbau- und Maschinenbaufach bei der

Kaiserlichen Marine.

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium, im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschulabiturient sämtliche Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums bezw. Realgym- nasiums verbunden sind.

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II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima:

. für den Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, . für den Eintritt als Civilapplikant für das Marineintendantursekretariat, . für den Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserl. Werften.

III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima:

. für die Meldung behufs Ausbildung als Telegrapheninspektor bei den Königlichen

Eisenbahnen,

für die Meldung zur Prüfung als öffentlicher Landmesser, . für die Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden, . für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat,

jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist,

.für den Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst der Armee, jedoch

nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist,

. für den Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, in die König-

liche Militärrossarztschule zu Berlin, für die Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Real- Gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen wird.

IV. Das durch die Abschluss-Prüfung zu erwerbende Zeugnis

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der Reife für Obersekunda: für das Studium der Landwirtchaft auf den Königlichen landwirtschaftlichen Hochschulen,

. für den Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(»Kunst-

Akademie) in Berlin, für die Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen, für den Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin,

. für den Subalterndienst in der Königlichen Eisenbahnverwaltung, bei den

Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen, der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und den Gerichtsbehörden,

. für den Eintritt in den Dienst bei der Kaiserlichen Reichsbank, . für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen

Prüfungen, nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen wird,

. für den Besuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranstalt

zu Potsdam, wenn ausserdem im Lateinischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird,