Aufsatz 
Praktische Geometrie auf dem Gymnasium / von G. Degenhardt
Entstehung
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58 wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schieſswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch be- schränken mufs, daſs es gelingen môchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, daſs dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die UÜberzeugung von der Erspriefslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben

Das neue Schuljahr wird Montag, den 13. April, morgens 8 Uhr, mit der Aufnahme- prüfung eröffnet. Sämtliche für die Gymnasial-Klassen neu angemeldeten Schüler haben sich zu dieser Stunde in dem Gymnasium einzufinden, die in die Vorschule eintretenden Knaben am folgenden Tage um 8 Uhr. Für auswärtige Schüler bedarf es bei der Wahl der Wohnung oder Dension der Genehmigung des Direktors.

Das Schulgeld, welches in der Regel in der 2. Woche des Schul-Quartals erhoben wird, beträgt für die Schüler aller Klassen 150 Mk., das Aufnahmegeld 5 Mk. Der gleiche Betrag ist für die Ausstellung eines Abgangzeugnisses an die Gymnasialkasse zu zahlen. Won dem Gesamtbetrag des aus den Gymnasialklassen eingehenden Schulgeldes können an würdige und bedürftige Schüler 10% erlassen werden. Innerhalb dieser Erlaſsquote werden nach einer Verfügung Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 28. September 1889die Söhne von hier angestellten unmittelbaren Staats- und Reichsbeamten mit einem jährlichen Ein- kommen von weniger als 6000 Mk., sofern sie sich als würdig und befahigt erweisen, auf das halbjährig zu erneuernde Gesuch ihrer Vâter ohne Dürſtigkeits- nachweis bei der Beschluſsfassung über einen Schulgelderlaſs von jährlich 50 Mk., soweit es die Umstände gestatten, besonders berücksichtigt.

Frankfurt a. M., den 15. März 1896.

Der Königliche Gymnasial-Direktor Prof. Dr. Hartwig.