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Konfirmandenunterricht besuchen, da sonst leicht eine UÜberbürdung eintreten kann; es wird der pfarramtliche Unterricht am besten in das Schuljahr verlegt, in dem der Sc hiller die Obertertia besucht.
Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens am zweiten Tage von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige gemacht sein. Für jede andere Schulversäumnis muß vorher bei dem Direktor die Ge- nehmigung nachgesucht werden.
Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krank- heiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:
Alle Schüler, die. an einer der folgenden Krankheiten leiden:
1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber,
Ruhr, Scharlach, TPyhus,
2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose,
Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber„Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Krankheit besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Be- folgung nachstehender Vorschriften notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und auf öffentlichen Plätzen möglichst einge- schränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krank- heiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorsehrifts- mässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine ärztliche Bescheinigung darüber.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen, und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie, täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspüllen.
5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.


