Aufsatz 
Goethe et la Littérature francais
Entstehung
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3. Daß, wenn die Gesamtzahl derjenigen Knaben, welche teils durch ihr Vorschul- zeugnis, teils durch ihre in der Aufnahme-Prüfung bewührten Leistungen ihre Reife für die Sexta des Gymnasiums nachgewiesen haben, so groß ist, daß sie nicht allle in diese Klasse aufgenommen werden können, dann nach dem Lebens- alter zu entscheiden ist, so daß die jüngsten zurückstehen müssen.

12. Januar. Durch Ministerialverfügung vom 7. Januar 1885 wird eine genau ins einzelne gehende feste Anordnung der Schulnachrichten vorgeschrieben, wie sie aus dem diesjährigen Programm zu ersehen ist.

13. Januar. Hinsichtlich der Reifeprüfungen werden in Gemäßheit einer Ministerialverfügung vom 24. Dezember 1884 mehrere erläuternde Zusatz-Bestimmungen zu der am 27. Mai 1882 erlassenen Ordnung mitgeteilt, namentlich über den Grad der zulässigen Kompensation in den einzelnen Lehrfächern und über die Verpflichtung der nicht zur Prüfungs-Kommission gehörenden Lehrer zur Anwesenheit am ersten Tage der mündlichen Prüfung.

28. Januar. Ein Ministerial-Erlaß vom 17. Januar 1885 wird mitgeteilt, in welchem Vorschriften über die Verwaltung der Schulbibliothek enthalten sind. Jährlich soll der Direktor(unter Teilnahme eines andern Mitgliedes des Kuratoriums) zwischen dem 1. Januar und 31. März eine Revision der Bibliothek vornehmen.

30. Januar. Über die Beschäftigung von Probekandidaten und nicht remunerierten Hilfslehrern mit lehrplanmätzigen Unterrichtsstunden.

14. Februar. Für die Erholungspausen sollen drei Ordnungen von Ostern d. J. ab zur Wahl gestellt sein. Die Direktoren haben sich nach Beratung mit dem Lehrerkollegium und nach Benehmung mit den andern Schuldirigenten für eine jener Ordnungen zu entscheiden.

21. Februar. Über etwaige Fälle von Schwerhörigkeit bei den Schülern und über das dabei beobachtete Verfahren verlangt eine Ministerialverfügung vom 3. Februar 1885 binnen 8 Tagen Bericht.

6. März. Auf Bericht des Magistrats vom 9. Dezember 1884 hat der Herr Unter- richtsminister(Erlaß vom 26. Februar 1885) genehmigt, daß die für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Cassel erlassene Ferienordnung auf die höheren Schulen Frankfurts ausgedehnt werde. Diese(erlassen Cassel 25. April 1884 siehe Verfüg. Nr. 6.) ist also von nun an gültig. Sie ist folgende: a) Osterferien: 14 Tage, vom Sonntag Palmarum ab; b) Pfingstferien: 3 iincl. Pfingstsonntag 4) Tage, vom Sonnabend vor Pfipgsten bis Mittwoch nach Pfingsten(incl.); c) Sommerferien: 4 Wochen, vom ersten Sonntag im Juli ab; d) Michaelisferien: 14 Tage, vom Sonutage der Michaeliswoche ab; e) Weihnachtsferien: 14 Tage, vom 23. Dezember mittags ab. Fällt der 7. Januar auf einen Samstag, so begiunt der Unterricht erst am folgenden Montag.

1885, 7. März. Der Kaiserliche Geburtstag ist Samstag, den 21. März 1885 zu

feiern; an diesem Tage fällt der Unterricht aus.