Aufsatz 
Goethe et la Littérature francais
Entstehung
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1884, 29. Mai. Ein Verzeichnis sämtlieher Lehrer unter Angabe ihrer Besoldungen u. s. w. ist stets acht Tage nach Beginn des Sommersemesters ein- zureichen.

1884, 16. Mai. Die Pfingstferien sollen dieses Jahr noch nach der bisherigen Ordnung angesetzt werden.

1884, 23. Mai. Die neue Ferienordnung ist erst von Weihnachten 1884 ab zur Durchführung zu bringen.(Ministerialverfügung vom 20. Mai 1884.)

1884, 2. Juli. Ein von dem Herrn Unterrichtsminister aufgestelltes Verzeichnis der wichtigsten Hilfsmittel für den zoologischen und botanischen Unter- richt wird übersandt.

1884, 31. Juli. Infolge Allerhöchsten Erlasses(Bad Ems, 27. Juni 1884) wird eine Ministerialverfügung vom 15. Juli 1884 mitgeteilt, des Inhalts, daß fortan Beamte, welche von Sr. Majestät oder mit Allerhöchst dessen Genehmigung angestellt worden

sind, ohne Allerhöchste Erlaubnis ein Nebenamt in einem anderen Staate nicht annehmen dürfen.

1884, 13. August. Durch Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884 wird eine Ver- fügung des Herrn Ministers des Innern(von demselben Datum) mitgeteilt, enthaltend eine genaue Anweisung darüber, wie die Übertragung ansteckender Krank- heiten durch die Schulen zu verhindern sei.

1884, 18. September. Der Schulamtskandidat Ludwig Hochhuth wird vom 1. Ok- tober 1884 ab dem Gymnasium als Probekandidat zugewiesen.

1884, 11. Oktober. Über das Verfahren bei der Versetzung der Schüler werden mehrere Vorschriften erteilt, namentlich die, daß kein Schüler versuchsweise in eine höhere Klasse versetzt werden darf.

1884, 22. November. Eine Ministerialverfügung vom 10. November 1884 betr. die Erholungspausen zwischen den Lehrstunden und die Zeitdauer der bhäuslichen Arbeit der Schüler wird unter Hinzufügung mehrerer Verhaltungs- maßregeln mitgeteilt.

In betreff der Aufnahme von Schülern, welche unmittelbar

von der Vorschule einer der Realanstalten der Stadt(Muster-

1885, 5. Januar. schule, Wöhlerschule, Adlerflychtschule, Klingerschule, Philan-

1885, 4. Februar. thropin, Realschule der israelitischen Religions-Gesellschaft) in die

Sexta des Gymnasiums übergehen wollen, wird bis auf weiteres

angeordnet:

1. Daß diejenigen, welchen nach dem Vorschulzeugnisse die Reife für Sexta nicht zuerkannt ist, auch in die Gymnasial-Sexta nicht aufgenommen werden dürfen;

2. Daß aber diejenigen, welche durch das Vorschulzeugnis für reif erklärt sind, einer Aufnahme-Prüfung nicht unterzogen werden, vielmehr auf Grund ihres Schulzeugnisses ohne weiteres dieselbe Anwartschaft auf die Aufnahme in Sexta des Gymnasiums erhalten sollen, wie die in anderer Weise vorgebildeten Knaben, welche nach dem Ausfall der Aufnahme-Prüfung als reif befunden sind;