Aufsatz 
Zur Geschichte der Offenbacher Lateinschule
Entstehung
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sind, sodaß mancher ohnbemittelte Schüler sein glück dadurch ge- macht, und gelegenheit bekommen hat, das angefangene Studium ohne große Kosten zu prosequiren; alß soll er die zu dem Ende ver- ordnete Musicstunden mit besuchen und seines orths beförderlich seyn, daß dieße Künste von der Jugend erlernet werden. Weiter und

9. Soll er Unserer Kirchen- und Policey-ordnung ge mäß leben, und sonderlich denen zu Unserm Consistorio Verord- neten, Directori, Räthen und Assessoren gebührlichen gehorsam leisten, ohne deren Vorwißen und Verwilligung nicht verreißen und die Schule dadurch versäumen, deren Decreten, erinnerungen und Vermahnungen sich nicht widersetzen, sondern denenselben gebühr- liche folge leisten.

10. Solle er wohl acht geben, daß die übrige Praecepto- res in Haltung der Schule, Beobachtung der Stunden und lectionen Ihr ambt ebenfalls rechtschaffen versehen, Ihnen mithien die Hand biethen, daß Sie von denen Schülern gebührend respectiert und ge- fürchtet, die schularbeit aber von Ihnen allen zu rechter Zeit, mit vorheriger anrufung gottes verrichtet, denen Schülern die wahre FErkenntnüß Gottes, gute Sitten und Künste mit allem möglichen fleiß beygebracht, die lectiones Emsig getrieben, alle Verhinderungen aus dem Wege geräumet, und zumahlen nichts unterlaßen oder ver- absäumt werde, was zu der Ehre Gottes fleisiger und sorgfältiger instruction der Schüler und gedeylichen ufnehmen der Schule immer ersprießlich erachtet werde, damit dieselbe ije mehr und mehr ein fruchtbares und nützliches seminarium Ecclesiae et Reipublicae wer- den mõöge. Weilen wir

11. Die Verordnung gemacht, daß durch unsern ersten refor- mirten Prediger zu Offenbach die Schule wenigstens alle Monath visitirt, und die jugend tentirt werde, was sie in der Zeit gethan, und wie weit sie zugenommen habe; Alß soll er jedes- mahls einen Catalogum lectionum nebst denen Exerci- tiis vorlegen, umb die profectus daraus zu ersehen, die fleißigen auf- muntern, die faulen aber zu mehrerem fleiß anmahnen zu können. Desgleichen sollen alle Jahr zwey Examina publica gehalten werden, umb die profectus der Jugend zu erforschen und zu sehen., wie sowohl Docens als Discentes sich verhalten und Ihrem officio abgewartet haben, bey welchen Examinibus Er durch Catalogos die tractirte lectiones und wie weit Er darinnen gekommen, nebst denen Nahmen der Schüler, Ihres alters, Eltern, Vaterlands und Fleiß oder Unfleiß anzuzeigen, auch die darauf gemachte jedoch von Ihme nicht corrigirte Exercitia vorzulegen, und was etwa zu Verbesserung der Schule zu erinnern wäre Vorzubringen hat.

12. Solle er sich in Bestraf- und Züchtigung der Jugend alles Polterns und unziemlicher Hefftigkeit enthalten, noch vielweniger aber mit schändlichem fluchen oder Annahmen geben, der Jugend selbsten ärgerlich und anstößig fallen und im übrigen all dasijenige, was zwar hierinnen nicht exprimirt, einem recht- schaffenen und fleißigen Rectori aber gleichwohlen zuthun und zu- laßen eignet und gebühret, thun und laßen solle und wolle. End- lichen und 3

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