Aufsatz 
Aus der Geschichte der Selektenschule : der ältesten höheren Schule Frankfurts am Main / von Karl Breuer
Entstehung
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12. Ferienordnung 1925.

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Bezeichnung der Ferien:(nach Beendigung der 3. Schul- Wiederbeginn:'edden. stunde) tage

Osterferien: Samstag, 4. April 1925 Dienstag, 21. April 1925 16 Pfingstferien: Freitag, 20. Mai 1925 Dienstag, O. Juni 1925 10 Sommerferien: Freitag, 3. juli Dienstag, 4. August 31 Herbstferien: Dienstag, 20. September Mittwoch, 14. Oktober 14 Weihnachtsferien: Mittwoch, 23. Dezember Donnerstag, 7. Januar 1920 14 Osterferien: Samstag, den 27. März

13. Unterrichtszeiten.

II. von Ende Februar bis Ostern III. von Mitte November bis

J für das Sommerhalbjahr: und von Okt. bis Mitte Nov. Ende Februar:

1. Stunde: 7.30 bis S. 15 Uhr 1. Stunde: S.00 bis 8.45 Uhr 1. Stunde: S.30 bis 9.15 Uhr 2. 8.25 9.10 2. 8.33 940 2. 9.20 10.05 3. 925 10,10 3. 9.55 10.40 3. 1020 11.95, 4. h 10.25 11710 4. 10.50 11.35 4. 11.15 12.00 S. 11.2012,05 5. 11.30 12.55 3. 12.10 12.55 6. 12.15 1.00 6. 12.45 1.30 6. 1.00 1.40 7. 4.00 5,00 2. 3.30 4.50 7. 3.30 4.30 8. 3.00 6.00§. 4.30 5.50 8. 4.30 5.30

14. Schulordnung.

Jeder Schüler ist im Besitze einer Schulordnung, die von den Eltern unterschrieben ist. Dieselbe wird monatlich revidiert und muß in gutem Zustande erhalten werden.

Die Eltern werden gebeten, von derselben freundlichst eingehende Kenntnis zu nehmen, da die Beobachtung der Schulordnung wesentlich mithilft, die Ordnung unserer großen Schulfamilie zu wahren.

Besonderer Beachtung wird empfohlen in unserer Schulordnung der § 30.

Wenn ein Schüler durch Krankheit oder sonstigen Notfall verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist davon im Laufe des ersten Tages dem Klassenleiter mit Angabe des Grundes schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Form Anzeige zu machen.

Bei der Rückkehr hat der Schüler dem Klassenleiter eine schriftliche Entschuldigung seitens des Vaters oder dessen Stellvertreters unter Angabe der Dauer und des Grundes der Versäumnis vorzulegen und sich bei jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, zu melden.