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Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig.
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule Zz. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übcrtragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an unsteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen vor- schriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, die mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach und Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.
Wir erlauben uns, für die bev orstebende Impfung die Einrichtung, die das Königl. Polizei-Präsidium getroffen hat, den Eltern zu empfehlen. Die Schüler der Sachsenhäuser Oberrealschule werden in unserer Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur durch animalische Lymphe geimpft.
Durch Verfügung des Königl. ProvinzialSchulkollegiums vom 21. Dezember 1900 ist auf Antrag der hiesigen Direktoren der höheren Schulen die sogenannte Kurzstunde eingeführt, d. h. es wird die Dauer der Schulstunde auf 45 Minuten gekürzt und der Unterricht auf die Vormittage derartig zusammengelegt, daß in der Zeit von 5 ½ Stunden sechs Lektionen erteilt, die Nachmittage aber möglichst frei gehalten werden. Es werden demnach in Zukunft die Vormittagsstunden im Sommerhalbjahr von 7 ½ bis 1 Uhr, im Winterhalbjahr von 8 ½ bis 2 Uhr dauern.
Die Direktoren der städtischen höheren Schulen haben die Einführung der Kurz- stunde beantragt, damit auch die Schüler der Oberklassen mehr Zeit als bisher zu körper- licher Erholung in frischer Luft und zu geistiger Selbstbetätigung erhalten; ich bitte die


