Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Regensburger Reichstages vom Jahre 1541
Entstehung
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

1. Witwen- und Waisenkasse.

An Gottespfennigen haben wir mit Dank zu verzeichnen: 15 Mk.

2. Unterstützungen von Schülern.

Seitens des Kuratoriums der höheren Schulen waren im Sommerhalbjahr 1909 achtundzwanzig Schülern ganze, fünf Schülern halbe Freistellen, im Winterhalbjahr 1909/10 siebenundzwanzig Schülern ganze und sechs Schülern halbe Freistellen gewährt.

Für den Grundstock zur Erbauung einer Orgel für die Aula wurden uns gestiftet 590,50 M, der Reinertrag einer zu seinen Gunsten veranstalteten musikalisch-deklamatorischen Auffuhrung betrug 1092,30., sodaß der Grundstock jetzt 2161,21 beträgt. Wir sagen für die Stiftung auch an dieser Stelle besten Dank.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Fltern.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahres durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden dringend gebeten, soweit es sich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herren Fach- und Klassenlehrern in Verbindung zu treten und diese Verbindung nicht nur in den letzten Wochen vor der Versetzung zu suchen.

Den Konfirmandenunterricht bitten wir, wenn irgend möglich, in das Schuljahr zu verlegen, in dem der Schüler die Unter- oder die Obertertia besucht.

Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt sind, muß spätestens am zweiten Tage von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige gemacht werden. Für jede andere Schulversäumnis muß vorher die Genehmigung nachgesucht werden.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten: Alle Schüler die an einer der folgenden Krankheiten leiden 1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, 2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf- tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.