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II. Verordnungen der vorgeſetzten Behörden, ſoweit dieſelben von allgemeinem Intereſſe ſind.
7. April 1870. Königliches Provinzial⸗Schulkollegium zu Caſſel(P. 8. C.) theilt dem Rektorat eine Verfügung des Herrn Ober⸗Präſidenten vom 2. April 1870 mit, nach welcher Aktenſtücke von archivaliſchem oder hiſtoriſchem Werthe nicht vernichtet, ſondern dem Staats⸗Archive der Provinz einverleibt werden ſollen.
23, April 1870. P. s. C. ſendet Abſchrift einer Min.⸗Verf. vom 10. März 1870, in welcher mehrere Anſchauungsmittel für den Unterricht im Rechnen mit den neuen Maßen und Gewichten empfohlen werden.
16. September 1870. P. s. C. genehmigt die Einführung von Dubelmann's Leitfaden für den katholiſchen Religionsunterricht(auf III.) ſowie von Daniel's Leitfaden für den Unterricht in der Geographie.
5. Oktober 1870. P. s. G. weiſt das Rektorat an, von 3 zu 3 Jahren Verwaltungs⸗ berichte zu erſtatten, die ſich auf die ſämmtlichen inneren und äußeren Verhältniſſe der Anſtalt und alle wichtigen Veränderungen der letzten Jahre beziehen. Dieſe Berichte ſollen ſich ausſprechen über die amtliche Wirkſamkeit der Lehrer, ihr Verhalten zu einander zu den Schülern und zu dem Publikum, ꝛc.— über den Fleiß, die Leiſtungen und das geſammte ſittliche Verhalten der Schüler,— über die Frequenz der Anſtalt,— über Unterricht und Lehreinrichtungen,— über die Sorge der Schule für die Kräftignng der Geſundheit ihrer Zöglinge,— endlich, wo Veran⸗ laſſung vorhanden iſt, über den Zuſtand des Schulgebäudes, der Klaſſenzimmer, der Lehrmittel, die finanziellen Verhältniſſe u. A.
31. Oktober 1870. P. s. C. gibt dem Rektorate Kenntniß von einer Min.⸗Verf. d. d. 31. März 1869, in welcher über das Probejahr der Schulamts⸗Kandidaten Beſtimmungen ge⸗ troffen werden.„Ein Wechſel der Anſtalt innerhalb des Probejahrs bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Aufſichtsbehörde derjenigen Anſtalt, bei welcher der Kandidat dasſelbe begonnen hat, und ſoll dieſe Genehmigung nur ausnahmsweiſe aus beſonderen Gründen ertheilt werden“.
17. Nopember 1870. Circl.⸗Verf. des P. s. C, in welcher Vorſchriften gegeben werden zur Einſchränkung des ungehörigen Treibens von Schülern,„die ſich zur Aufnahme bei einer An⸗ ſtalt meldeten und nachdem ſie in Folge der Receptions⸗Prüfung nicht in die von ihnen gewünſchte Klaſſe geſetzt worden waren, dieſe Anſtalt ſofort verließen, um bei einer anderen den Verſuch zu machen, ihre Abſicht zu erreichen.“ Die Zeugniſſe der ſich meldenden Schüler ſind ſtets vor der Prüfung vorzulegen und eventuell von der Direktion mit einer Bemerkung über den Ausfall des angeſtellten Examens und dem Schulſiegel zu verſehen.
27. November 1870. P. 8. C. lenkt die Aufmerkſamkeit des Lehrerkollegiums auf die Sorge für die Geſundheit der Schüler, warnt vor Ueberbürdung derſelben mit häuslichen Arbeiten, erinnert an die hierauf bezüglichen Miniſterial⸗Verfügungen, welche ſich in Wieſe's Sammlung der Verordnungen und Geſetze I. S. 170— 174 und S. 184 ff. finden, empfiehlt den Lehrern, die Lehrſtunden ihrer Beſtimmung gemäß gewiſſenhaft zu benutzen und hebt zur Beſeitigung von


