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glieder des Synods, die Bestimmung des Wirkungskreises und die Beaufsichtigung desselben, kurz die ganze Einrichtung eine mit geistlicher Färbung übertünchte Maschinerie des Zaren, weshalb auch in den Eid, den die Mitglieder abzulegen verpflichtet waren, die ausdrückliche Bestimmung eingerückt wurde, dass kein anderer als der Zar als das Oberhaupt des Synods angesehen werden dürfe. Ganz im Einklang mit all diesem stand es, dass Peter theils schon vor theils erst nach Errichtung des Synods die Würden der Metropoliten und Erzbischöfe mit Ausnahme der Erzbischöfe von Kiew und Nowogorod nach dem Tode ihrer Inhaber eingehen liess und die erledigten erzbischöflichen Stühle mit einfachen Bischöfen besetzte; nur sich selber behielt er es vor, Männer, die sich durch Verdienste auszeichneten, mit diesen Titeln wieder zu schmücken. So theilte er auch die Bischöfe, um sie zu gefügigen Werkzeugen, zu geist- lichen Hofschranzen und Staatskirchendomestiken zu machen, den hohen militärischen Rangklassen seines Tschinn zu(so heisst die Russische Rangordnung) und köderte sie mit Orden, was bei Männern, die aus den untern und untersten Ständen hervorgegangen waren, gar verführerisch wirkte nnd viel dazu beitrug, dass ein bedeutender Widerstand gegen Peters Umänderung der Kirchenverfassung nicht zum Vorschein kam. Der hl. Synod bestand nach Peters Bestimmung ursprünglich aus 12 Mitgliedern; später ist diese Zahl bald vermehrt bald vermindert worden. Die Mitglieder werden vom Kaiser aus den Bischöfen, Archi- mandriten, Higumenen und Protopopen ernannt; auch ist ihnen ein weltliches Mitglied als oberster Procu- rator der Krone und Wahrer der Zarischen Hoheitsrechte beigegeben; durch ihn lässt der Selbstherrscher seine Weissungen an den Synod gelangen, und er sorgt für deren Ausführung. Für die Geschäftsführung sind seit 1839 vier Abtheilungen unterschieden: für die allgemeine Verwaltung, für das Unterrichtswesen, für die Verwaltung und Verwendung der kirchichen Einkünfte, und endlich die Kanzlei des Oberproku- rators. Der hl. Synod hat seinen Sitz in Sanct-Petersburg; ausserdem hat er aber noch drei sogenannte Comptoire unter sich: das Synodalcomptoire in Moskwa unter dem Vorsitz des dasigen Metropoliten, das von Grusien in Tiflis unter dem Präsidium des Metropoliten daselbst, und das Weissrussisch-Lithauische Collegium für die ehemaligen unirten Griechen(die letzten drei Bischöfe derselben reichten mit 1305 Geislichen ihr Gesuch um Wiederaufnahme in den Schoss der Griechisch-Russischen Kirche am 12. Februar 1839 ein). Die ganze Einrichtung des Synods zeigt also eine aufs genaueste organisirte hierarchisch- militärische Schreiber-Büreaukratie. Dem Kaiser und dem Synod gebührt auch das Gesetzgebungsrecht in geistlich-kirchlichen Sachen; von diesem Rechte haben die Zare schon vor Peter dem Grossen häufigen Gebrauch gemacht, wie die zahlreichen in den Russischen Gesetzbüchern: in der Uloschénie Iwans III Wassilijéewitsch 1498, Ssudebnik lIwans IV Wassilijéewitsch 1550 und im jetzigen alleingiltigen Rechts- codex des Russischen Staates, im Sswod, enthaltenen kirchlichen Verordnungen, Privilegien, Ukase und Prikase beweisen. Früher erliessen auch die Metropoliten theils in ihren kanonischen Sendschreiben theils auf den Concilien kirchliche Vorschriften. Das eigentliche Oberhaupt und der oberste Schutzherr der Griechisch-Russischen Kirche ist also seit Peter I der„rechtgläubige, allerfrömmste“(prawosslawuei, bla- gotschestiwjeischi) Ssamodérschezz, und dieser die Russische Zarenkrone umschimmernde Glanz ist einer der wesentlichsten Träger ihrer politischen Bedeutung sowohl im„heiligen“ Russland(sswjaétaja Rossia) selbst als im übrigen Griechisch-Slawischen Europa überhaupt, dass zu dem glaubens- und waffenmächligen Zaren an der Newa als zu seinem höchsten irdischen Schirmherrn und Erben des grossen heiligen Kaisers Konstantinus mit frommem Vertrauen emporschaut, der frohen Ueberzeugung lebend, dass er einstens wieder aufpflanzen werde das heilige Griechische Kreuz auf den Kuppeln der Aja Sophia in Zaregrad, wo


