Aufsatz 
Über Platons Beweise für die Unsterblichkeit der Seele / von A. Bölke
Entstehung
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ſcheint, namentlich wenn Schüler lediglich in Folge der Verſetzung ihrer Väter die Anſtalt verlaſſen, darf dieſe Gebühr erlaſſen werden.

3. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 24. Auguſt(S. 1915), wornach dasſelbe nichts dagegen zu erinnern findet, daß für die jüdiſchen Zöglinge des Gymnaſiums ein beſonderer Lehrkurſus in der Religion außerhalb der übrigen Schulzeit eingerichtet werde. Doch können die Koſten dieſes Unterrichts nicht aus den Mitteln der Anſtalt beſtritten werden.

4. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 21. Auguſt(S. 2215), wornach fremde Maturitäts⸗Aſpiranten bei Beginn der ſchriftlichen Prüfung eine Gebühr von 10 Thalern zu erlegen haben, über deren Verwendung die Prüfungskommiſſion entſcheidet.

5. Durch Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 28. Auguſt(S. 2212) wurde die Verwaltungskommiſſion des Gymnaſiums benachrichtigt, daß in Folge Miniſterial⸗Beſchluſſes vom 14. desſ. M. der Lyceumsfonds zu Fulda(reſp. Rasdorf) von den ihm in Widerſpruch mit der Stiftungsurkunde auferlegten Ausgaben befreit und der nach Abzug der Laſten und Abgaben verbleibende Ueberſchuß fortan unverkürzt dem Gymnaſium überwieſen werden wird. Der Staatszuſchuß iſt nur für dasjenige in Anſpruch zu nehmen, was außerdem zur Deckung des etatsmäßigen Jahresbedarfs noch erforderlich iſt.

6. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 27. Dezember(S. 3303), wodurch beſtimmt wird, daß beim Wechſel in der Perſon des Pedellen die für dieſen beſtimmten Nebenhebungen von den Schülern in Wegfall kommen ſollen.

7. Nach der Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 18. Januar d. J.(S. 256) wer⸗ den folgende Beſtimmungen des Maturitätsprüfungs⸗Reglements zur Kenntniß gebracht:

1) Die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung findet in der Regel erſt nach einem 2jährigen Aufenthalt in Prima ſtatt; auch müſſen die Abiturienten mindeſtens ½ Jahr der Oberprima angehört haben. Dieſe Beſtimmung leidet natürlich auf diejenigen keine Anwendung, welche nur Privatunterricht ge⸗ noſſen oder die Prima nicht beſucht haben. Doch ſoll bei letztern ein zweijähriger Zeitraum von dem Abgang aus Oberſekunda verfloſſen ſein. Nur ausnahmsweiſe können auch Schüler, welche ſich durch Fleiß und ſittliche Reife, durch ihre Geſammtbildung, ſowie durch ihre Kenntniſſe in den ein⸗ zelnen Unterrichtsgegenſtänden auszeichnen, ſchon im 3. Semeſter ihres Aufenthalts in Prima zuge⸗ laſſen werden.

2) Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem andern Gymnaſium die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung nachſucht, das Semeſter, in welchem ſeine Entfernung von der Anſnalt erfolgt iſt, nicht anzurechnen.

3) Nach demſelben Grundſatze iſt zu verfahren bei der Zulaſſung ſolcher Primaner, welche ein Gymnaſium willkürlich, um einer Schulſtrafe zu entgehen oder aus andern ungerechtfertigten Gründen, verlaſſen haben. Iſt der Abgang zu einem andern Gymnaſium hingegen durch Veränderung des Wohnorts der Eltern u. drgl. veranlaßt worden, ſo iſt die Anrechnung des betr. Semeſters mit Genehmigung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums geſtattet.

8. Verfügung des Kultusminiſteriums vom 16. März 1870(U. 1507), wornach der definitiven Errichtung einer Vorbereitungsklaſſe bei dem hieſigen Gymnaſium nichts mehr im Wege ſteht; indeſſen werde es dazueiner entſprechenden Erhöhung des ungewöhnlich niedrigen Schul⸗ geldes in allen Klaſſen bedürfen.