Aufsatz 
Lahnstein im dreißigjährigen Kriege
Entstehung
Einzelbild herunterladen

hartnäckiger und ſuchten ihre Worte abzuleugnen oder ſie als berechtigt darzuſtellen. Lorenz Saur hateinen halben Drunk gehabt und weiß ſich der Worte nicht mehr zu erinnern. Hans Glaſer hat den Wilhelm Jung einen Hexenpfeifer geſcholten, will ihn aber nur ſchlechtweg einen Pfeifer genannt haben. Philipp Kontzenhauſen hat den Hamann Weiler einen Dieb und Meineidigen genannt. Beklagter antwortet,daß er beſchenkt geweſen; hofft nicht, daß die Worte angegebener Maßen gefallen; er ſei aber provociert worden. Es half nicht, er mußte 4 Reichsthaler Strafe zahlen, und daß er vor Gericht unziemliche Reden geführt hatte, ward ihm mit 3 Reichsthalern beſonders angerechnet. Dazu wurde ihm und ſeinem Gegnerbei unnachſichtlicher Leibes⸗ und Geldſtrafe geboten, ſich alles Scheltens zu enthalten.

Auch bei den Schuldklagen ſuchte das Gericht nach Möglichkeit den Gläubigern und Schuldnern gerecht zu werden. Hier bewirkte es längeren Ausſtand, dort einen Nachlaß der geſchuldeten Summen. Dabei läuft auch gelegentlich ein recht ſalomoniſches Urteil mit unter. Johannes Doht begehrt von einem ehrſamen Gericht zu wiſſen, wo er ſeine Unkoſten wegen Velten Klaudt, derzeitigen Bürgers zu Coblenz, ſo Zeit ſeines Arreſtes allhie aufgegangen, ſolle fordern:Iſt der Schöffen Dekret, daß er ſich an dem arreſtierten Velten Klaudt ſolle erholen, ſo gut er kann.

Die vornehmſte Sorge mußte naturgemäß die ſein, Stadt und Umgebung vor dem Überfall räuberiſcher Scharen zu ſchützen. So ergeht im April 38 die Verordnung:Wenn man vermeldet oder gewahr wird, daß eine ſtreifende Partei in Unſers Gnädigſten Kurfürſten Und Herrn Gebiet oder hieſiger Gemarkung auf Rauben und Plündern ſich finden laſſen würde und mit der Glocke geläutet wird, ſoll ein Jeder mit einem guten Rohr oder anderm ſeinem Gewehr vor dem Rathaus auf dem gemeinen Platz erſcheinen und fernere Ordre erwarten. Daneben war ein regelmäßiger Wachtdienſt eingerichtet. Nach der Ordnung vom Jahre 44 mußten neben den Soldaten während der Nacht 6, am Tage 2 Bürger Wachtdienſt thun.) Zu jeder Stunde der Nacht ging eine Runde. Um 8 Uhr die Hauptrunde, um 9 eine Gerichtsperſon, um 10 ein Gefreiter, um 11 eine Gerichtsperſon, um 12 ein Gefreiter, um 1 eine Ratsperſon, um 2 ein Gefreiter, um 3 eine Ratsperſon, um

¹) Der Wacht der Bürger war wohl das Vieh⸗ und Rheinthor überlaſſen, denn wir finden je 3 Bürger als Wächter für dieſelben beſtimmt; die andern Thore wurden von den Soldaten verſehen. Die neu aufgenommenen Bürger waren im erſten Vierteljahr von der Wacht befreit.(Oberl. Gerichtsprot.)