Aufsatz 
Die Entwicklung des lateinischen höheren Schulwesens in Frankfurt/M
Entstehung
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gefährlichen Krise, da wurden durch die denkwürdige Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung vom 6. Oktober 1859, die Ludwig Wiese, den Schwiegersohn des oben erwähnten Spilleke, zum Verfasser hat, diesen Anstalten neue Wege und Bahnen eröffnet. Es werden von jetzt an unterschieden:

1. Realschulen 1. Ordnung mit 6 aufsteigenden Klassen, von denen die Tertia in der Regel, die beiden obersten Klassen stets einen zweijährigen Kursus haben,

2. Realschulen 2. Ordnung, bei denen dieses System von 6 aufsteigenden Klassen noch nicht vollständig ist oder deren Lehrplan so weit von dem der ersten Ordnung ab- weicht, daß Latein gar nicht oder als fakultativer Lehrgegenstand vorhanden ist,

3. höhere Bürgerschulen, d. h. solche Realanstalten, welche die Ziele der vollständigen Real- schule verfolgen, aber eine geringere Klassenzahl haben. Es mußten mindestens 5 Klassen vorhanden sein, von denen die erste einen zweijährigen Kursus hatte. Latein war wie bei den Realschulen 1. Ordnung obligatorisch.

Als gemeinsamer Zweck dieser Anstalten wird bezeichnet, daß sie eine allgemein wissenschaftliche Vorbildung zu denjenigen Berufsarten gewähren sollen, für die Universitäts- studien nicht erforderlich sind. Sehr wichtig waren die Berechtigungen, die allen anerkannten Realschulen zugestanden wurden, also auch denen, die kein Latein in ihrem Lehrplan hatten. Ich hebe u. a. hervor: Zulassung zur Feldmesser- und Markscheiderprüfung, zum Civilsupernumerariat, Eintritt in den Postdienst mit Aussicht auf Beförderung in die höheren Dienststellen, Aufnahme in die Königl. Forstlehranstalt, in das Königl. Gewerbe-Institut, in das Feldjägerkorps. Die Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst wird durch ein Zeugnis über einen mindestens halbjährigen Besuch der ersten Klasse gewährt. Für die Realschulen 1. Ordnung kamen als besondere Berechtigungen u. a. noch hinzu: Zu- lassung zu den höheren Studien für den Staatsbaudienst und das Bergfach, die Befreiung von der Portepeefähnrichsprüfung für die mit Aussicht auf Avancement in die Armee Eintretenden. Die Berechtigung zum einjährigen Dienst war schon mit dem Zeugnis des halbjährigen Aufenthaltes in Sekunda, wie bei den Gymnasien, verbunden. Durch diese Prüfungsordnung lenkte das Realschulwesen insofern in neue Bahnen, als einerseits eine Gabelung in lateintreibende und lateinlose Realschulen möglich wurde, denen als Real- schulen 2. Ordnung auch wichtige Berechtigungen zuerkannt waren, andererseits die weit- gehenden Berechtigungen der lateintreibenden Realschulen 1. Ordnung diesen Anstalten den Ansporn gaben, den Unterricht immer mehr wissenschaftlich zu vertiefen und den Wettkampf um die Zulassung zu den Universitäten mit dem Gymnasium aufzunehmen. Diese Bestrebungen hatten einen gewissen Erfolg. Durch Ministerial-Erlaß vom 7. Dezember 1870 wurde den Abiturienten der Realschulen 1. Ordnung das Studium der Mathematik und Naturwissenschaften, sowie das der neueren Sprachen eröffnet, mit der Beschränkung, daß die in diesen Fächern für das höhere Lehrfach Geprüften nur an Realanstalten angestellt werden durften, eine Beschränkung, die 1887 wieder fiel.

Die Lehrpläne des Jahres 1882 hatten bei Verstärkung des Lateinischen und Herab- minderung der Stunden in den naturwissenschaftlichen Fächern den Anstalten den Namen von Realgymnasien verschafft und die sichere Erwartung wachgerufen, daß bei der Fest- setzung der neuen Medizinal-Prüfungsordnung den Abiturienten der Realgymnasien das Studium der Medizin eröffnet werden würde. Die Prüfungsordnung erschien 1884, aber die Hoffnungen blieben unerfüllt. Auch die Lehrpläne von 1892 brachten keine Erweiterung der Berechtigungen.