Die Entwicklung des höheren Schulwesens in Preulsen.
Das höhere Schulwesen Preußens erhielt eine feste Organisation erst im Jahre 1787 unter der Regierung Friedrich Wilhelms II. durch die Einsetzung des Oberschulkollegiums, einer Behörde, die von dem rührigen Minister Friedrichs des Grobßen, von Zedlitz, geplant war, aber die erst unter dem Nachfolger des großen Königs ins Leben trat. Die erste wichtige Mabßregel, die das Oberschulkollegium erließ, war die Instruktion vom 23. Dezember 1788, wonach die von den öffentlichen Schulen zur Universität abgehenden Schüler an ihrer Schule sich einem Examen unterwerfen mussten. Nach dem Ausfall der Prüfung wurde ein Zeugnis der Reife oder Unreife ausgestellt, von denen das letztere aber nicht etwa den Besuch der Universität hinderte. Privatim vorgebildete junge Leute mußten sich einer Prüfung auf den Universi- täten unterwerfen. Vor der Einführung dieses Abiturientenexamens war die Zulassung zur Universität von einem Examen vor dem Dekan der betreffenden Fakultät abhängig gewesen, das aber wegen der Menge der sich Anmeldenden nur so flüchtig vorgenommen werden konnte, daß gänzlich unbrauchbare Leute die Universitäten besuchten. Auf die Schulen hatte der Erlaß die Wirkung, daß aus der großen Masse von lateintreibenden Schulen, die nach kürzerem oder längerem Besuche ihre Schüler auf die Universitäten geschickt hatten, sich nur die als Gymnasien aussonderten, welche die Erfordernisse der verlangten Prüfung wirklich erfüllen konnten. Die in dem Edikt verheibene Veordnung über die innere Ge- staltung der Prüfung ließ lange auf sich Warten und erschien erst nach der Neugestaltung des preußischen Staates in der„Instruktion für die Entlassungsprüfungen vom 12. Juni 1812“. Hier wird Umfang und Inhalt der Prüfung genau festgesetzt, aber immer noch den mit dem Zeugnis der Unreife Entlassenen der Zugang zur Universität gestattet; nur der Bezug von Stipendien jeglicher Herkunft wurde untersagt. Diesem Erlasse über die Prüfungen folgte der Lehrplan von 1816 für die Gymnasien, in dem das Lateinische, Griechische und Deutsche als obligatorische, Französisch ebenso wie Englisch oder Italienisch nur als fakul- tative Lehrgegenstände auftreten.
Die bisherigen Mabßregeln hatten den Zugang ungeeigneter Elemente zu den Uni- versitäten durchaus nicht verhindert, im Gegenteil war nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst, welch letztere mit der Matrikel an einer Universität erworben wurde, der Zudrang aus allen möglichen Berufsarten außerordentlich stark. Bei den aus den Befreiungskriegen heimkehrenden jungen Leuten ließ man in der Prüfung noch besondere Milde walten; es kamen Klagen über Klagen wegen der ungenügend vorgebildeten Studenten, so dab sich das Ministerium genötigt sah, ein neues Reglement für die Maturitätsprüfungen auszuarbeiten, das nach mannigfachen Vor- arbeiten und Beratungen mit den anderen Ministerien am 4. Juni 1834 erlassen wurde. Dieses Reglement ist für die Gestaltung des höheren Schulwesens in Preußen grundlegend ge- worden. Es wurde bestimmt, daß der Zustritt zu den Universitäten nur mit dem Zeugnis der Reife gestattet sei, und daß die Reifeprüfung ausschließlich an den Gymnasien stattfinden dürfe. 1
Damit war den Abiturienten der Gymnasien und nur diesen der Weg zu allen höheren Berufsarten eröffnet, sie kamen in den Besitz sämtlicher staatlicher Berechtigungen. So mannigfach auch die Anderungen im Lehrplan des Gymnasiums später waren, durch die Verfügungen vom 7. und 12. Januar 1856, durch die Lehrpläne von 1882 und 1892, das


