IV. Verfügungen der Behörde, soweit dieselben von allgemeinem Interesse sind.
1) Königliches Provinzial-Schulkollegium zu Cassel bestimmt in einer Circular-Verfügung vom 24. April 1875, dass von der Einführung eines Lehrbuches für den katholischen Religions-Unterricht an Stelle des abgeschafften Werkes von Conrad Martin vorerst abzusehen sei, da erwartet werden dürfe, dass auf diesem Gebiete in der Kürze eine reichere Literatur entstehen und Lehrbücher erscheinen würden, welche dem Unterrichtsbedürfnisse besser als die vorhandenen entsprächen.
2) Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten erklärt in einem Circular-Erlasse vom 12. Mai 1875, es sei den Schülern eine Betheiligung an der Zeitschrift Freya nicht zu gestatten und für künftig allgemein als Norm festzuhalten,„dass Schülervereine zu Zwecken, die an sich zu billigen, nur dann zulässig sind, wenn sie sich wirklich auf Schüler, und zwar auf solche, die einer und derselben Anstalt angehören, beschränken, so dass deren Direktor eine Verantwortlichkeit dabei übernehmen kann.“
3) Königliches Provinzial-Schulkollegium veranlasst unter dem 24. Juni 1875 die Direktion, dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Arbeitshefte der Schüler nach Ablauf des Schuljahres mindestens noch 3 Jahre in der Anstalt aufbewahrt werden, und bestimmt, dass dieselben den Vaätern resp. Vormündern der Schüler in dem Falle zurückgegeben werden können, wenn eine missbräuchliche Benutzung derselben nicht zu befürchten steht.
4) Königliches Provinzial-Schulkollegium theilt unter dem 31. Juli zur Nachachtung einen Erlass des Herrn Ministers vom 24. Juli mit, in welchem den Direktoren und Lehrern höherer Unterrichtsanstalten jede Mittheilung über das Stattfinden von öffentlichen Prozessionen an Lehrer und Schüler sowie die Be- theiligung der Anstalten als solcher an ihnen und das Einnehmen bestimmter Stellen in ihnen untersagt und hinzugefügt wird:„Die höheren Lehranstalten stehen mit den Pfarrkirchen in keiner solchen Verbindung, dass sie in irgend einer Weise von den letzteren zu deren kirchlichen Feierlichkeiten herangezogen werden könnten, und muss die Sorge für die religiöse Gewöhnung der Schüler den Eltern anheim gestellt werden.“
5) Reskript des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 5. August 1875, durch welches mit- getheilt wird, dass von allen deutschen Staatsregierungen, mit Ausnahme von Baiern, eine neue Programm- ordnung angenommen sei und dass der Programm-Austausch vom Jahre 1876 an nicht mehr durch die Behörden, sondern durch die Teubner'sche Verlagshandlung in Leipzig vermittelt werde.
6) Der Herr Minister trifft in einem Erlasse vom 18. Oktober pr., mitgetheilt durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 29. Oktober, Bestimmungen in Bezug auf das Mass der häuslichen Be- schäftigung der Schüler und ordnet an, dass im nächsten Programme eine Bemerkung folgenden Inhaltes veröffentlicht werde:
Die Schule ist darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Erfolg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbstständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen Entwicklung nachtheiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinsichten hat die Schule auf die Unterstützung des elterlichen Hauses zu rechnen. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteintheilung ihrer Kinder selbst zu halten, aber es ist eben so sehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu über- schreiten scheinen, davon Kenntniss zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Direktor oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheile gereicht, sondern nur zu eingehender und unbefangener Untersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die genaue Prüfung


