Aufsatz 
Der Schulgarten / von Emil Beyer
Entstehung
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8. Für den Zeichenunterricht: Der Modellſammlung wurden vom Herrn Oberlehrer Dr. Beyer, ſowie von dem Oberter tianer Hochmuth verſchiedene Gebrauchsgegenſtände überwieſen. Allen Geſchenkgebern ſpreche ich im Namen der Anſtalt den gebührenden Dank aus.

VI. Unterſtützungen von Schülern.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern be willigt, ſoweit dies bis zu 11 der Solleinnahme zuläſſig war. Desgleichen wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.

Aus der Michael König'ſchen Stiftung erhielten 8 iſraelitiſche Schüler je 85 Mark zur Be ſtreitung der Koſten des Schulbeſuchs bewilligt.

VII. TIlitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 2. Mai, nach einem Gottesdienſte 7 Uhr für die katholiſchen Schüler, um 8 Uhr vormittags. Die Aufnahmeprüfungen finden tags zuvor von 8 Uhr morgens ab ſtatt. Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete an den Werk tagen der Oſterferien vormittags von 121 Uhr in ſeinem Amtszimmer entgegen. Bei der Anmel⸗ dung ſind vorzulegen: der Geburtsſchein, der Impf- bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangs Zeugnis der zuletzt beſuchten Schule. Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu dem zu wählenden Koſthauſe zu vergewiſſern. Die zur Aufnahme in Serta erforder lichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzu⸗ ſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.

2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dem Direktor der Schule ſeitens der Eltern vor Ablauf des Vierteljahrs mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmel dung verſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Vierteljahrs. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.

3. Neue Schüler können ohne beſondere Genehmigung des Königl. Provinzial-Schulkolle⸗ giums nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt für ſolche Schüler zuläſſig, deren Eltern innerhalb des Schulhalbjahres in den Schulort ziehen.