Verkauf zwar für unehrenhaft erklärt habe, und dies mit Recht, aber erlaubt habe, nach Be- lieben zu verschenken und zu vermachen; indes trete nothwendig auf diese wie auf jene Weise die gleiche(a 18 angegebene) Folge ein. Danach will Susemihl a 23 statt 3 schreiben, qu. cr. IS. 18:„Non enim video, qui factum sit, ut Spartae plures essent mulie- res in latifundiorum possessione quam alibi, nisi ipsa illa potestate civibus tributa.“ Wenn man ausserdem mit Susemihl auf Grund der besseren Handschriften das zai der Vulgata streicht, so hätte man Folgendes:„Es gchören daher, d. i. in Folge des Rechtes der freien Verfügung über das Vermögen, den Frauen zwei Fünftel des ganzen Landes, weil sowol die Zahl der Erbtöchter gross ist(svogsvwy mit Coraes) als auch weil man grosse Mitgiften giebt.“ Das würde nach Anleitung obiger Worte Susemihls nur heissen: Die Frauen haben zwei Fünftel, weil es auf Grundlage jenes Rechtes viele Erbtöchter giebt u. s. w. Danach hätten spartanische Bürger ihr Ackerloos Töchtern vermachen können, auch wenn sie Söhne hatten, was undenkbar ist; vielmehr wurde eine Tochter nar, falls keine Söhne da waren, vermöge ihres Erbrechts ssinoo,. Da also die Hereinnahme eines Häülfsgrundes durch zu einer Unmöglichkeit führt, so müssen die Worte 6v x εα᷑π̈απμαων bis 9e⁴a; allein hinreichen zu erklären, wie es geschehen, dass in Sparta mehr Weiber Grundbesitzerinnen waren als sonstwo, und sie erklären den Zustand vollständig: es gab nämlich mehr Erbtöchter als sonstwo, diese aber entstanden nicht dadurch, dass die Bürger das Recht hatten nach Belieben zu ver- schenken und zu vermachen, sondern dadurch, dass zu viele Erosöhne in den langen Krie- gen umkamen, also durch die Armuth an Mänmnern(Su 6XIAvIAy, TOAOVV ONy J,S6- voOv];; ferner gab man in Sparta grössere Mitgiften als sonstwo— aus diesen beiden Gründen besassen die Weiber zwei Fünftel des Landes. Hieraus aber ergab sich eine Vermehrung der Zahl der Armen uud somit(nach 1271 a 35) eine Verminderung der Zahl der Spartiaten; denn eine reiche Erbtochter wurde wol von dem Vater oder nächsten Verwandten gewöhn- lich wieder einem Reichen zur Frau gegeben. Die gleiche Folge der Verminderung der Be- sitzenden ergab sich auch aus dem Recht der freien Verfügung über das Vermögen(a 21), da jeder Besitzer wünscht, dass das von ihm Besessene zusammenbleibe, und da er gewöhn- lich zu andern Besitzenden mehr Beziehungen hat als zu Nichtbesitzenden. Wir haben also in a 23 einen parallelen Grund zu a 21, aus beiden ergeben sich die Folgen a 18 315,εςᷣ... JGpa und a 29— b 6 Daher ist a 23 Ss'richtig, und es möchte, wenn man zzw mit den bessern tiandschriften streicht, ir statt àatn zu lesen sein, also: à xε àƷ[ær] 1O †ovzεναεν*α. 7. 1. „Ferner gehören den Weibern“ a. s. w. ¹)
XXIX.
II, 9. 1271 a 9— ll: Er E vr rhv 115SV Ay Oοννα τ‿νννεερονQσνvoOmQ'Qᴵſ Te rv at»y
¹) Das nach Ore*ν10Qꝙ a 20 von der alten Uebersetzung, Ms und pr. P' überlieforte D0% möchte ein Rest. von 00Gixv sein, das hier wünschenswerth ist, weil a 18 vorhergeht 16να und erst a 17 00G1v.


