Aufsatz 
Antike und moderne Erziehung : 2. Die Behandlung der verlassenen Kinder im klassischen Altertum
Entstehung
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für einen Mord erklärt, wenigſtens galt es unter ſeiner Regierung nachweislich zuerſt als ſol⸗ cher ⁵⁵), andererſeits war er, wie bekannt, zeitlebens ſeiner klugen Mutter als guter Sohn mit kindlicher Ehrfurcht und Liebe ergeben. Durch welches andere Denkmal aber konnte eine ſolche Pietät öffentlich einen würdigeren Ausdruck finden, als durch eine Stiftung vorerwähnter Art zu Ehren einer verehrten Mutter? Und welche Anſtalt hinwieder konnte für die dem Aus⸗ ſetzungstode entriſſenen Kinder wohlthätiger ſein, als eine Zuflucht in ihrer Dürftigkeit und Verlaſſenheit? Kann aus dieſer Stiftung des Severus Alexander auch nicht auf den unverän⸗ derten Fortbeſtand der Schöpfungen Trajans geſchloſſen werden, wie Henzen bemerkt 86), ſo hat dieſelbe doch jedenfalls der Fürſorge für dürftige und verlaſſene Kinder eine neue Anregung gegeben, denn auch unter den beiden Gordianen(235 239 v. Chr.) ⁵⁷) und bis zu den Zeiten des Diocletian(284 305 n. Chr.) ⁵⁵³) und endlich Conſtantins des Großen (312 337 v. Chr.) laſſen ſich die Spuren des Kinder⸗Alimentationsweſens unzweideutig, theils in inſchriftlichen Ueberlieferungen von Namen einzelner Stiftungsbeamten, theils in anderweiti⸗ gen Urkunden nachweiſen.

Von unverkennbarer Bedeutung fuür die letzten Zeiten des Beſtandes der öffentlichen Ali⸗ mentationsſtiftungen waren ohne Zweifel die Verfügungen, welche Conſtantin ſchon nicht gar lange nach dem Antritte ſeiner Regierung bezüglich derſelben ergehen ließ. Außer dem Ver⸗ bote illegitimer Verbindungen, insbeſondere mit Sclaven, und der Aufhebung der ſpeziellen Beſteuerung unverheirathet gebliebener Männer, betrafen ſie namentlich die Verhältniſſe illegi⸗ timer oder verwaiſter ⁵⁵) Kinder. Erſteren ſprach er einigen Antheil an der Verlaſſenſchaft ihrer Väter zu ⁰⁰), letztere befahl er im Falle des Unvermögens der Eltern, auf öffentliche Koſten und aus ſeiner Privatſchatulle ohne Unterſchied mit allem Nöthigen zu unterhalten. ²¹) Auch

85) Vgl. Digest. XXV, 3, 4; Becker⸗Marquardt V, 1 S. 5. A. 10.

86) Vgl. Henzen p. 49.

87) Vgl. Henzen p. 50.

8s) Vgl. Henzen p. 54.

89) Vgl. Cramer S. 493 A. 1207.

9⁰) Vgl. Schück S. 7.

²1¹) Vgl. Cod. Theod. XI, 27, 1. Dieſe im Jahre 315 von Naiſſus(jetzt Niſſa in Serbien) aus erlaſſene Ver⸗ fügung Conſtantins ſchrieb allen Magiſtraten der Städte Italiens vor: ut, si quis parens afferat subolem, quam pro paupertate educare non possit, nec in alimentis nec in veste impertienda tardetur... ad quam rem et fiscus et res privata imperatoris ohne Unterſchied das Nöthige leiſten ſolle. Zugleich befahl der Kaiſer, daß die⸗ ſes Geſetz: aereis tabulis vel cerussatis aut linteis mappis scripta per omnes civitates Italiae pro- ponatur. Vgl. Henzen p. 55. Auch Münzen des Conſtantin mit ähnlichen Darſtellungen, wie auf denen des Nerva(vgl. A. 51), beziehen ſich auf dieſe Unterſtützung der Alimentationsſtiftungen Italiens nach Paufler a. a. O. I, p. 26 bei Cramer S. 496 A. 1214.